Liebe Friedensbewegte,
Im Radio sprach gestern ein Sozialpsychologe von Ratlosigkeit und Hilflosigkeit. Das sind genau die Worte, die uns alle bewegen angesichts des Überfalls Russlands auf die Ukraine. Wie oft haben wir schon gegen Kriegseinsätze der USA, gegen Drohnenkriege und Waffengeschäfte demonstriert, vor allem am Africom. Umso mehr ist es uns heute ein Bedürfnis, das brutale imperialistische Vorgehen Russlands anzuprangern. Bei allem Entsetzen muss man aber gutheißen, dass viele Politikerinnen und Politiker bis zuletzt versucht haben, mit Diplomatie den Frieden zu bewahren. Auch jetzt führt Scharfmacherei und Aufrüstung nicht zum Frieden. Denn Krieg darf nie eine Lösung sein. Krieg ist keine Fortsetzung von Politik mit anderen Mitteln, sondern ein Verbrechen.
Dazu möchte ich als Jurist auch ein paar Gedanken beisteuern. Die Charta der Vereinten Nationen sagt sehr deutlich, wie zivilisierte Völker miteinander umzugehen haben. Russland, damals als Sowjetunion, hat am 26.6.1945 in San Francisco zu den Gründungsmitgliedern und Unterzeichnern gehört.
In Artikel 1 heißt es:
„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen.“
Und in Artikel 2:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Artikel 33 regelt die friedliche Streitbeilegung:
„Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.“ weiterlesen →