Zur Eröffnung der Erörterung Planfeststellungsabschnitt 1.3
Wir schreiben das Jahr 2014. Wieder einmal wird die Erörterung eines Planfeststellungsverfahrens eröffnet, doch es handelt sich nicht etwa um ein in sich geschlossenes Projekt, dessen Fertigstellung eine weitere Ergänzung eines durch und durch nützlichen Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur der Stadt Stuttgart, des Landes Baden-Württemberg und der nationalen und internationalen Verkehrswege der Bundesrepublik Deutschland bedeutet. Nein, es handelt sich hier um den Teilabschnitt eines im Laufe der Erörterungen immer umstrittener gewordenen Projektes, eines Teilabschnittes, der selbst keinerlei eigenständige Funktion besitzt und ohne den der Rest der Abschnitte gar nicht verwendungsfähig wäre.
Hierin offenbart sich die erste Ungeheuerlichkeit: Während wir bereits im fünften Baujahr des Gesamtprojekts sind, werden hier in den nächsten zwei Wochen ganz grundsätzliche Fragen erörtert. Neben dem Wie geht es vor allem auch noch einmal um das Ob. Dies verdanken wir der Tatsache, dass bei der Feststellung jedes Abschnitts die Gesamtrechtfertigung des Projektes zur Disposition steht. Ursprünglich hatte sich die Vorhabenträgerin aus der Abschnittsbildung einen Vorteil bezüglich Planung, Genehmigung und Durchführung erhofft, wohl wissend, dass die Aufteilung in lauter kleine, unselbständige Teilabschnitte die Achillesferse des Gesamtprojekts ist.
Die nächste Ungeheuerlichkeit offenbart sich in der Art und Weise, wie diese Planfeststellungsabschnitte auf den Weg gebracht wurden. Um die eigentlich rechtswidrige Aufteilung zu kaschieren, beschloss der Vorstand der Deutschen Bahn 2002 vor Beginn der Erörterungen der Abschnitte, das Projekt erst zu beginnen, wenn alle Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen. Klammheimlich wurde dieser Passus im Planfeststellungsbeschluss für PFA1.1 2005 „vergessen“, obwohl im Erörterungsbericht in der Gesamtabwägung 2003 vorgeschlagen worden war, ihn in die Nebenbestimmungen aufzunehmen.