Noch vor wenigen Jahren hätte kaum jemand aus der K21-Bewegung gedacht, dass das Thema „Personenfeststellung“ für ihn oder sie relevant werden könnte. Allenfalls in einer Verkehrskontrolle musste man seine Papiere zeigen - aber dass einen auf offener Straße ein Polizist anspricht und den Personalausweis anfordert? Warum auch? Man hatte doch nichts („Böses“) getan, man hatte auch nicht vor, etwas („Böses“) zu tun.
Seitdem die S21-Baustelle über Stuttgart gekommen ist, hat sich das geändert. Immer wieder wird berichtet, dass es zu unverständlichen Polizeikontrollen kommt, vor allem im Umkreis der S21-Baustelle. Und die ist inzwischen ziemlich groß. Bei so einer Kontrolle greift der brave Bürger pflichtbewusst, eingeschüchtert und in Unkenntnis der Gesetzeslage nach seinem Ausweis. Er fragt nicht nach dem Grund der Kontrolle, sieht die Polizei im Recht. Und der Polizist schreibt sich Namen und anderes ab, gibt den Ausweis zurück, wortlos, tschüss! Zurück bleibt der irritierte Bürger, der immer noch denkt, die Polizei, „dein Freund und Helfer“, sei im Recht und könne von jedem Bürger an jedem Ort einen Ausweis anfordern. Dem ist aber nicht so! Denn das Polizeigesetz von Baden-Württemberg regelt in § 26 die „Personenfeststellung“ (Link hier).
Um das Wichtigste hervorzuheben:
Die Polizei darf nicht jeden x-beliebigen Bürger an jedem x-beliebigen Ort „einfach so“ nach dem Personalausweis fragen. Nur weil jemand Afrikaner ist oder so aussieht oder an einer S21-Baustelle in die Baugrube guckt, ist kein Grund für eine Personenfeststellung. Konkrete Gründe gibt § 26 des Polizeigesetzes in den Punkten (1), 1. bis 6. vor: Z.B. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Störung derselben, Fahndung nach Straftätern, vermutete Vorbereitung von Straftaten u.a. Das Argument, solche Gründe lassen sich locker konstruieren, ist nicht von der Hand zu weisen; doch soll es hier nicht um Unterstellungen gehen. weiterlesen