Bericht aus dem Gerichtssaal des Amtsgerichts: 10 bis 60 Tagessätze für symbolische Aktion am 14.2.2013.

GehorsamEs war ein denkwürdiger Mittwoch, dieser 26. November 2014: Am Vormittag konnte man auf dem Amtsgericht einen Prozess und das Urteil gegen drei Angeklagte wegen „Hausfriedensbruch“ mitverfolgen, am Nachmittag auf dem Landgericht die Einstellung des Wasserwerferprozesses mit der Anklage gegen zwei Polizisten wegen „Körperverletzung“. Während die Ersteren wegen Betreten der Brache im Mittleren Schlossgarten verurteilt wurden, durften sich die Polizisten als „nicht vorbestraft“ davonschleichen. Verdrehte Welt? Nein, Stuttgart. Und während Richter G. im Falle der „Begehung der Brache als symbolische Aktion“ bei einem der Angeklagten 60 Tagessätze als „der Schuld angemessen“ rechtfertigte, erwirkte Richterin H. für die Polizisten im Wasserwerferprozess eine Einstellung nach § 153a wegen „geringer Schuld“.

Schuld. Was ist Schuld?
Das deutsche Strafgesetzbuch enthält keine klare Definition des Begriffes Schuld. Es gibt einen normativen Schuldbegriff, wonach Schuld „die Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens“ bedeutet. Schuld anzuerkennen setzt voraus, dass bei dem Angeklagten ein Unrechtsbewusstsein vorhanden ist über die Verwerflichkeit der Tat bzw. dass er anerkennt, dass die Tat moralisch, ethisch oder sozial falsch war. Bezogen auf den Prozess am Amtsgericht bestand die einzige Schuld der Angeklagten darin, dass sie das „Betretungsverbot einer befriedeten – d.h. eingezäunten – Fläche“ zugunsten von Artikel 8 des Grundgesetzes – Demonstrationsrecht - ignoriert hatten.

Was war geschehen?
Anlässlich des ersten Jahrestages der Parkräumung in der Nacht vom 14. auf 15. Februar 2012 hatten sich ein Jahr später, am 14.2.2013, ParkschützerInnen im Mittleren Schlossgarten versammelt und auf einer Bühne nahe des Planetariums mit Redebeiträgen des Elends der Parkabholzung gedacht. Plötzlich sprach sich herum, dass neben dem Biergarten das Baustellentor offen sei. So begaben sich nicht wenige Parkschützer auf das nun zugängliche Gelände, stellten Kerzen auf und sangen Lieder. Diese überaus friedliche und stimmungsvolle Aktion wurde durch eine ruppige Polizeieinheit beendet, die die Personalien einiger Demonstranten aufnahm. Einer von ihnen sagte zu dem polizeilichen Vorgehen vor Gericht: „Noch nie habe ich derart unfreundliche, körperlich aggressive Polizisten bei einem S21-Einsatz erlebt. Mir wurde der Arm umgedreht, einer Mitstreiterin wurden beide Arme mit einem Kabelbinder zusammengebunden. Dieses Verhalten war einer Demokratie unwürdig.“ Daraufhin der Polizist im Zeugenstand: „Wenn Sie entschlossenes Verhalten als aggressiv ansehen, dann mag das so sein.“

Die Anklage
Am Mittwoch, 26. November und am Mittwoch, 3. Dezember wurde am Amtsgericht vor Richter G. gegen sechs Angeklagte verhandelt. Die Anklage lautete jeweils: § 123 StGB „Hausfriedensbruch“ :(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

Eine Angeklagte war nicht auf der Brache, wurde aber erkannt
Das Überraschendste – für Richter und Staatsanwältin – war, als eine Angeklagte schlicht und einfach erklärte, sie sei gar nicht auf dem Gelände gewesen. Das ist dann so ein Moment, wo man mit der Angeklagten bangt und sich fragt, ob sie genug Beweise hat, diese Behauptung zu untermauern. Ja, sie konnte es, mit ihrem Anwalt an der Seite. Aber haarsträubend war der Vorgang schon: In jener Nacht des 14.2.2013 hatte die Polizei die Personendaten von einigen Demonstranten an Ort und Stelle aufgenommen. Andere Demonstranten wurden jedoch erst hinterher aufgrund eines Videos dingfest gemacht. Die Angeklagte K., die gar nicht auf der Brache gewesen war, wurde von einem Polizisten auf einem Video „erkannt“. Im Gerichtssaal wurde nun dieses – qualitativ schlechte - Video vorgeführt. Anwalt: „Es ist ein liederliches Video und dann wird Anklage erhoben!“ Die verdächtige Person wurde als „nicht K.“ identifiziert. So konnte das Verfahren gegen sie abgetrennt und separat erörtert werden. Auch die Staatsanwältin plädierte schließlich auf „Freispruch“. Der Richter fällte das Urteil im Namen des Volkes: „K. ist freigesprochen.“ Wenigstens das hat mal geklappt. Aber es war nicht so einfach, wie es sich anhört. Selbst die Schuldlose musste bis zuletzt bangen. „Es kann der Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass sie dabei war, in diesem Falle wird sie freigesprochen“, hieß die Begründung. Nicht nachgewiesen … was sollte das bedeuten? War sie vielleicht doch … ? Eindeutiger und dem Sachverhalt angemessen wäre gewesen: „Sie war nicht da. Punkt“.

Wer hatte das Tor geöffnet?
Ungeklärt bei der Beweisaufnahme vor Gericht blieb die Frage, wer das Tor geöffnet hatte, durch das die Platzbegeher in die Brache gekommen waren. Das geknackte Schloss lag im Schnee, aber wer es nun aufgebrochen hatte - vielleicht ein Agent Provocateur, wie es einer der Anwälte in den Raum warf -, … es gab keine Antwort. Es hat sich rumgesprochen, dass man auf das Gelände kann, das Tor war offen“, sagte einer der Angeklagten. Auch an einer anderen Stelle sei ein Loch im Zaun gewesen. Dort war ein Zaunelement hochgebogen, so dass eine Zeitlang viele Teilnehmer der Veranstaltung dies als Einladung aufgefasst hatten, die Brache zu betreten.

Wem gehört die Brache – oder: Was ist Hausfriedensbruch?
Immerhin gehört die Brache bis zum heutigen Tag der Bevölkerung. Die Aktenlage ergab, dass das Land Baden-Württemberg die Nutzungsrechte an diesem Stück des Schlossgartens an die DB Netze für ihre illegalen Bauvorhaben übertragen hatte und diese hatte die Nutzungsrechte an die Firma Züblin AG übertragen, um dort das zerstörerische Werk zu beginnen. Am 14.2.2013 war allerdings noch fast gar nichts geschehen außer tabula rasa, verbrannte Erde. Firma Züblin musste den Antrag wegen Hausfriedensbruch stellen, was sie auch auf Anforderung durch die Polizei gern gemacht hat. Wo kämen wir denn hin …?

Und genau das sprach auch die Staatsanwältin an, um in ihrem Schlussplädoyer den Straftatbestand „Hausfriedensbruch“ möglichst eindrücklich und für das „einfache, des Juristischen unkundige Volk“ zu erläutern: „Wenn in meinem Haus die Tür offensteht, dürfen Sie auch nicht in mein Wohnzimmer marschieren und sich auf meine Couch setzen.“ Das Versammlungsrecht bricht das private Recht nicht. Es liegt zwar im Falle von Land (Eigentümer) und Bahn/Züblin (Nutzer) etwas anders, denn hier sind Besitztum und Nutzung zweierlei, aber – um beim Vergleich Wohnzimmer zu bleiben - wenn ein Eigentümer sein Haus vermietet, hat er kein Recht auf unbeschränktes Begehen der Räume seines Mieters. Ohne den guten Willen der Staatsanwältin in Frage zu stellen, muss man doch sagen dürfen, dass dieses Wohnzimmer-Beispiel in zweierlei Hinsicht hinkt bzw. unpassend ist. Erstens: Dass keiner der Angeklagten in ein fremdes Haus eindringen würde, selbst wenn die Tür aufsteht, versteht sich wohl von selbst. Aber ein Gelände betreten, das noch vor einem Jahr den Bürgern zugänglich war, das ihnen immer noch gehört, das ihnen mit Gewalt entrissen wurde, … dass die Menschen dort ein Zeichen setzen wollten, dass sie Kerzen hinstellen und singen wollten auf genau dem Grund und Boden, … dass sie dieses an einem Gedenktag symbolisch machen wollten, ohne in die Privatsphäre eines anderen Menschen einzudringen, das müsste schon unter moralischen Aspekten gestattet, d.h. legitim sein. Und zweitens: Wenn es einen Notfall gibt, so kann der Eigentümer sehr wohl die Räumlichkeiten betreten. Und dieser Notfall wäre bei S21 gegeben. Hier geht es um die Lebensgrundlage der Stadtbevölkerung, die z.B. durch extreme Feinstaubbelastung zerstört wird.

Protest am Ort des Geschehens
Wir haben unsere Meinungsäußerung genau an der Stelle gemacht, wo die Demo hingehörte, an den Ort des Unrechts, und das ist nach Grundgesetz Artikel 8 legal. Ich als Demonstrant kann den Ort meiner Kundgebung selber bestimmen, auf der Brache wurde nichts und niemand gestört. Außerdem wurde die Demo weder von der Polizei noch vom Ordnungsamt aufgelöst,“ verteidigte sich der Angeklagte B. Und der Anwalt erklärte: „Die Polizei hat keine entsprechende Aufforderung zum Verlassen des Geländes gemacht, keinen Aufruf wie sonst bei Demos, nichts. Die Polizei wollte die Leute bestrafen, obwohl sie andere überhaupt nicht geschädigt haben. Auch die Firma Züblin fühlte sich nicht geschädigt. Was ist da strafwürdig? Die Leute waren nur eine halbe Stunde auf dem Gelände. Ich höre da den Rahmenbefehl.“

Vernehmung und Stellungnahmen der Angeklagten
Alle Angeklagten erklärten in ihren jeweiligen Stellungnahmen oder nach Befragung zur Sache, dass das Tor, durch das sie das Gelände – die Brache – betreten hatten, offen stand; dass sie nur kurze Zeit dort sein wollten; dass sie symbolisch demonstrieren wollten; dass der Mittlere Schlossgarten - wenn auch in einem desolaten Zustand - immer noch den Bürgern gehöre; dass dieses Gebiet gegen den Willen vieler in der Stadt brutal erobert und eingezäunt worden war; dass sie dort durch Kerzen ein Zeichen der Hoffnung setzen wollten und dass auch gesungen wurde innerhalb des Gebietes. Es war mir nicht klar, dass es gesetzwidrig war, durch das offene Tor reinzugehen“, sagte einer der Angeklagten. „Für mich war dieses offene Tor eine Einladung, dieses Gebiet, das sie uns in einer brutalen Gewaltaktion genommen haben, zu betreten und hier Kerzen zu verteilen. Ich will jede Gelegenheit wahrnehmen und nutzen, die sich mir bietet, das mir zustehende Gelände zu betreten.“

Die Ausgänge wurden abgesperrt
Einer der Angeklagten betonte, dass viele Menschen auf dem Gebiet waren, dass er sogar einige gebeten hatte, wieder wegzugehen, weil ja nun ein Zeichen gesetzt worden sei. „Aber manche schafften es, manche nicht.“ Übereinstimmend wurde berichtet, dass die Polizei die Ausgänge abgesperrt habe und die Demonstranten, die das Gelände verlassen wollten, daran gehindert habe rauszugehen. Und ein anderer: „Als wir die Nachricht hörten, dass das Tor offen ist, sind wir mit Bannern und den Pappkameraden reingegangen. Es war kein Aufwand, keine Gewalt. Ich war gerade am Weggehen, aber dann kam die Polizei. Ich wäre auch wieder rausgegangen, wenn sie uns die Möglichkeit gegeben hätten.“ Angeklagter P.: „Die Parkräumung war ein Raub von Erholungsraum für die Bevölkerung. Ich halte unser Betreten für ein bescheidenes Mittel der Demonstration. Die Gelegenheit des offenen Tores wurde genutzt, um die Kerzen auf der Brache zu verteilen. Ich habe beobachtet, dass vorne, wo die Veranstaltung war, der Zaun auch offen war und Leute rein- und rausgingen. Es kamen immer mehr Leute auf das Gelände, auch ein Chor, der Lieder gesungen hat. Einer von uns hat gesagt, komm, wir gehen raus, aber ich bin geblieben. Ich habe gesagt, es reicht, wenn die Polizei uns auffordert zu gehen. Ich ging davon aus, dass es eine Durchsage zum Verlassen des Geländes gibt. Irgendwann kam dann die Polizei und keiner konnte das Gelände verlassen. Als ich zu einem Polizisten sagte, ja, ich gehe jetzt, sagte er ´Jetzt ist es zu spät`.“

Banner und Pappkameraden
Angeklagter B.: „Wenn auf dem Banner stand „Wir holen den Park zurück“, dann war das nicht als Eroberung gedacht, keine Andeutung einer Straftat, sondern ein Herzenswunsch. Ich erkenne die Einfriedung nicht an, denn genau ein Jahr zuvor war das Gelände gewaltsam eingenommen worden von der Polizei und auch ein Jahr später hatte es keinerlei Bauarbeiten gegeben. Ich empfinde das als Willkür.“ Auf den Vorhalt des Richters, dass die Aktion doch wohl geplant gewesen sei, konnte der von ihm angesprochene Angeklagte K. keine Antwort geben. Er wisse es einfach nicht mehr, „… aber unser Landesvater hat ja auch ab und zu Aussetzer in der Erinnerung.“ Die Demonstranten hatten auch einige lebensgroße „Pappkameraden“ auf das Gelände mitgenommen. Es waren Schilder mit den Figuren der für den Bahnhof21 und die Stadtzerstörung Verantwortlichen, eine davon die Kanzlerin. In der Verhandlung wurde berichtet, dass „… die Merkel umgefallen ist. Und ich habe sie wieder aufgehoben. Wir waren nur dort auf dem Gelände, aber wir haben nichts gemacht, außer Merkel auf die Beine geholfen. Einige Leute haben auch gesungen, es war ein Event. “ Da musste selbst der Richter schmunzeln.

Ein paar wenige Bäume“
Nicht lustig war dagegen die Aussage des polizeilichen Zeugen auf die Frage des Anwaltes, ob er wisse, wie viele Bäume auf dem besagten Gelände gefällt worden seinen. Der Polizist meinte, wenn er vergleiche, wie viele Bäume täglich im Urwald gefällt werden, dann waren es in Stuttgart wenige. Außerdem: „Bei uns auf dem Lande werden jeden Tag Bäume gefällt“. Das Urteil Da es in dem Strafbefehl nicht um eine Demonstration an einem nicht genehmigten Platz gegangen war – der Vorwurf war ja nicht Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, sondern Hausfriedensbruch, d.h. Eindringen in ein befriedetes Gebiet – und somit auch keine Zuweisung eines alternativen Versammlungsplatzes und dann eine dreimalige Aufforderung der Polizei zum Verlassen des Geländes nötig gewesen war, war mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen. Zumindest unter der Prämisse, dass nichts, aber auch gar nichts das Gericht beeindrucken kann, wenn es um das Nutzungsrecht der Bahn geht. Und da das Projekt S21 nun mal „dem Gemeinwohl dient“ und Gemeinwohl über individuellem Wohl steht, über Menschenrechten und Bürgerrechten, dann kann ein Richter gar nicht anders als verurteilen. Allerdings billige er in seiner Urteilsbegründung den Angeklagten zu, dass vieles zu ihren Gunsten spricht. „Auf dem Gelände fand kein Baugeschehen statt, es gab dort auch keine Beschädigungen. Ihr Engagement, von der moralischen Verpflichtung angetrieben, gegen ein in Ihren Augen ungesundes Projekt zu protestieren, ist erwünscht. Aber unter Beachtung der Gesetze.“

Unterschiedliche Strafzumessung
Die Strafe für vier Angeklagte lag bei 10 Tagessätzen, einer bekam 60 Tagessätze. Damit was der Richter den Anträgen der Staatsanwältin gefolgt. Diese hatte in ihrem Schlussplädoyer bei einem der Angeklagten noch hinzugefügt, dass man eigentlich prüfen müsse, ob bei ihm eine Geldstrafe ausreiche, aber „… eine Freiheitsstrafe halte ich nicht für angemessen.“ (Die beiden Wörtchen „noch nicht“ fielen noch nicht.) Ansonsten billigte sie den Angeklagten zu, dass diese nur kurze Zeit auf dem Gelände waren, dass der Hintergrund ihrer Aktion nachvollziehbare Motive enthalte und dass sie ein berechtigtes Anliegen hatten.

Warum diese Unterschiede bei der Strafzumessung?
Wer noch keine Eintragungen im Strafregister hatte, kam mit 10 Tagessätzen davon. Interessant war die Art der Vorstrafen des fünften Angeklagten: Bei ihm stand Genfeldbesetzung als „Hausfriedensbruch“ in den Akten und das Ausreißen von genmanipulierten Pflanzen als „Sachbeschädigung“. Besagte Proteste gegen genmanipulierte Maisanpflanzungen und Genfeldbesetzungen vor Jahren hatten inzwischen einen so großen Erfolg, dass es in Deutschland keine Genfeldversuche mehr gibt. Das ist ein großer Erfolg dieser Kampagne und Aktionen; aber in den Akten werden die erfolgreichen Demonstranten als ´wegen einer Straftat verurteilt` geführt.

Weiterkämpfen
Doch vielleicht kann man gerade das letzte Beispiel auch als Hoffnungszeichen nehmen. Eines Tages werden die wirklichen Rechtsbrecher bestraft und die heutigen Demonstranten – obwohl verurteilt - werden für ihren Kampf und ihre Standfestigkeit mit Erfolg belohnt. Durch den Stopp von Stuttgart21. Zuvor aber gilt, was einer der Angeklagten so eindrucksvoll in seiner Schlusserklärung darlegte: „Ich werde weiterprotestieren, ich werde sogar als alter Mann am Rollator weiterkämpfen.“

Im Folgenden die Einlassungen von zwei der Angeklagten:

1. Einlassung Karl am 03.12.2014 Amtsgericht

2. Einlassung Gerhard am 26.11.2014 Amtsgericht

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Eine Antwort zu Bericht aus dem Gerichtssaal des Amtsgerichts: 10 bis 60 Tagessätze für symbolische Aktion am 14.2.2013.

  1. Nina sagt:

    Vielen Dank für den Bericht und die Akteure.

    Die Einlassungen sollte jeder lesen!

    Können die Einlassungen nicht in die Rubrik
    „Jura“ – Einlassungen“ gestellt werden?

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