Urteil im Prozess „Müller gegen Müller“ erst am 29. November.
Warum werden nur so wenige S21-Prozesse am Landgericht verhandelt, d.h. warum gehen nur selten S21-Gegner in die Berufung? Es gäbe mehr als genug Fälle, die am Landgericht verhandelbar wären. Liegt es daran, dass ein Prozess vor dem Landgericht einen Anwalt zwar nicht vorschreibt, doch hilfreich erscheinen lässt und dass ein Anwalt eben sehr viel kostet? Oder liegt es daran, dass statistisch gesehen die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nur höchst selten am Landgericht Erfolg hat? Oder liegt es daran, dass vom Amtsgericht Verurteilte dem Landgericht als weitere Instanz keine Korrektur zutrauen? Im letzteren Fall wäre also Resignation der Grund: „Da kannste nix machen, da kriegste auch kein Recht“.
Nur Menschen, die fest davon überzeugt sind, dass Gerichte fair und gerecht urteilen, muten es sich psychisch, zeitlich und finanziell zu, in die nächste Instanz zu gehen. Einer von diesen ist Peter Müller. Seine Motivation liegt in der Hoffnung, doch noch Gerechtigkeit zu erfahren und außerdem ist es sein Bedürfnis, durch dieses Verfahren nochmals auf den 30.9. und auf Missstände in der Rechtsprechung aufmerksam zu machen. Dieser Prozess gibt ihm und der Bewegung gegen S21 die legitime Plattform aufzuzeigen, wie Gerichte mit der Thematik 30.9. und Polizeigewalt umgehen.
Zur Erinnerung: Peter Müller hatte am 5. Oktober 2011 zusammen mit vielen anderen Stuttgarter Bürgern gegen die weitere Zerstörung des Schlossgartens protestiert. Da er den massiven Polizeieinsatz des 30.9.2010 selber miterlebt hatte und auch ein Jahr später ein großes Polizeiaufgebot erwartete, steckte er sich einen Button an, der den 30.9. zum Thema hatte. Als Mahnung an Polizisten, nicht noch einmal so einen Einsatz zu machen, wollte er zu verstehen geben. Dass gerade dieser Button durch staatsanwaltlichen Erlass verboten war, wusste er nicht. Auch zwei weitere S21-Gegner hatten den besagten Button getragen und waren zur Personalienfeststellung mitgenommen worden. Doch nur gegen Peter Müller wurde ein Verfahren eröffnet. Ein Strafbefehl von 20 Tagessätzen zu je 25 Euro folgte und nach seinem Widerspruch und einer Verhandlung am Amtsgericht wurde das Strafmaß im Oktober 2012 bestätigt. Dagegen legte er erneut Widerspruch ein, so dass nun am Freitag, 8. November, die Verhandlung am Landgericht Stuttgart erfolgte.
Eine Verhandlung am Landgericht hat drei Hauptunterschiede zu einem Verfahren am Amtsgericht: Erst ab einem Strafmaß von 16 Tagessätzen kann das Landgericht angerufen werden; es sitzen neben dem Richter zwei beratende Schöffen; und nicht der anwesende Staatsanwalt liest die Anklage vor, sondern der Richter referiert zu Beginn der Verhandlung das Urteil des Amtsgerichts. Auf dieser Grundlage wurde der gestrige Prozess aufgebaut.
Der folgende Bericht soll denjenigen, die nicht als Zuschauer dabei waren, die Möglichkeit geben, sich ein Bild zu machen und dabei gleichzeitig den Impuls zu geben, am zweiten (und wahrscheinlich letzten) Verhandlungstag teilzunehmen. Peter Müller ist es zu wünschen, dass auch am Freitag, 29. November, wieder viele interessierte, engagierte und emotional mitgehende Zuschauer im Gerichtssaal sitzen. Etwa 50 waren es gestern im überfüllten Saal.
Richter W. las zunächst das Urteil des Amtsgerichts vom 8. Oktober 2012 vor: „Der Angeklagte wird wegen eines tateinheitlichen Vergehens der Beleidigung und des Verstoßes gegen das KUG (Kunsturhebergesetz)zu 20 Tagessätzen zu je 25,00 Euro insgesamt also 500,00 Euro Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 185,194 I,III, 52 StGB, 33 I,II,22 KUG.“ Es folgten dann drei Seiten Begründung.
Anschließend holte er das Corpus Delicti aus einer Plastiktüte: Ein Button mit dem Gesicht des Polizisten, der sich am Schwarzen Donnerstag als besonders aggressiv erwiesen hatte, umrahmt von den Worten „Gewaltbereite brutale Schlägercops verurteilen und ab in den Knast“. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte Ende September 2011 eine Verfügung herausgegeben, die das Tragen eben dieses Buttons verbot, was in der Stuttgarter Zeitung in dem Artikel „Justiz rügt Anstecker mit Bild von Polizisten“ veröffentlicht wurde. Der Urheber des Buttons, der die Verwaltungsvorschrift auch nicht kannte, ist bereits zu 500 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Ein schriftlicher Beweis des Verwaltungsaktes zum Verbot des Buttons wurde allerdings nie gesehen, auch bei der Verhandlung am Amtsgericht lag die Ausführung nicht vor.
Peter Müller – in Unkenntnis der Verfügung - dachte sich also nichts bei dem Erwerb des Buttons, denn er ging davon aus, dass ein Button, der käuflich oder gegen eine Spende erworben werden kann, auch genehmigt ist. Zudem beobachtete Peter Müller, wie einige Polizisten an dem besagten Tag zu dem Stand kamen, sich die Buttons ansahen und nichts unternahmen. Sie hätten die Exemplare eigentlich konfiszieren müssen, wie es mit strafbarem Material üblicherweise geschieht. Wenn also Polizisten ohne Reaktion die Buttons zur Kenntnis nahmen und Peter sogar einen Polizisten beobachtete, der den Button gegen eine Spende an sich nahm, … warum sollte man ihn nicht erwerben und anstecken können?
Wie sich im Verlauf des gestrigen Verfahrens am Landgericht herausstellte, ist gerade die Kombination von Gesicht und Text das Verwerfliche. Die Anklage wirft Peter Müller vor, dass er den Polizisten POK Dirk Müller persönlich in der Ehre verletzen wollte und ihm Brutalität bzw. Liebe zur Gewalt unterstellt und ihn am liebsten verurteilt und im Gefängnis sähe. Nun wissen wir ja, dass es kürzlich tatsächlich die Verurteilung eines Polizisten wegen Körperverletzung gab, so dass immerhin erwiesen wurde, dass Brutalität beim 30.9. nicht ganz abwegig war. POK Müller hatte nie Kontakt mit Peter Müller, hat auch den Button nie an Peter M. gesehen und wäre somit nicht auf die Idee gekommen, gegen ihn zu prozessieren. Doch seine Vorgesetzten machten ihn darauf aufmerksam, so dass es zur Anklage kam.
Peter Müller betonte vor Gericht, wie irritiert er sei angesichts der Tatsache, wie unterschiedlich der Begriff der Beleidigung ausgelegt wird. Als Beispiel führte er während der Verhandlung an, dass im August 2013 Teilnehmer einer Demonstration von einem Polizisten als „Kasper“ bezeichnet wurden. Der diensthabende Einsatzleiter, durch Peter M. daraufhin angesprochen, erklärte: „Aber Kasper ist doch nichts Schlimmes“. Vor Gericht fragte Peter M., wie wohl Polizisten oder ein Staatsanwalt reagieren würden, bezeichnete man sie als Kasper. Eine Anzeige wegen Beleidigung wäre wohl die Folge gewesen. Selbst wenn es keine objektive Beleidigungsdefinition gibt, sondern nur wichtig ist, wie eine Person eine Diffamierung erlebt, kann man sich doch fragen, ob ein S21-Gegner - als Kasper bezeichnet - vor Gericht die gleichen Rechte hätte wie ein gleichermaßen titulierter Polizist. Wir wollen es lieber nicht austesten.
Peter Müller betonte ausdrücklich, dass er POK Müller gar nicht persönlich angehen wollte. Es war ihm vielmehr ein Anliegen, das System des aggressiven Polizeiapparats am 30.9. an den Pranger zu stellen bzw. einmal mehr darauf aufmerksam zu machen, dass der 30.9. unvergessen ist. Dazu machte er die Aussage, dass er selber am 30.9. im Schlossgarten vom massiven Polizeieinsatz durch Wasserwerfer und Pfefferspray betroffen war und später an den Folgen zu leiden hatte. So sieht er auch die Aussage auf dem Button als Systemkritik, nicht als Beleidigung einer einzelnen Person.
Zur Sprache kam, dass gegen POK Müller vier Ermittlungsverfahren wegen seines Schlagstockeinsatzes geführt wurden, die alle mit Einstellung der Verfahren endeten, da POK Müller Notwehr zugute gehalten wurde.
Dem Angeklagten ging es in diesem Prozess auch darum, weitere Ungereimtheiten aufzuzeigen. So war er sehr irritiert, dass er bei der Festnahme zunächst den Button abgenommen hatte, als ihm gesagt wurde, dass das Tragen verboten sei, dass er dann aber zwecks Foto eben diesen Button nochmals anstecken sollte. Als er sich weigerte, da ja das Tragen strafbar sei, hielt ihm eine Polizistin den Button fürs Fotografieren an den Pullover. Er meinte im Gericht: „Ich empfinde diese Art von Beweisfoto noch heute als Nötigung.“
Die größte Ungereimtheit ist aber für den Angeklagten und auch die Zuschauer, dass POK Müller mit Gesicht und Video vom 30.9. jahrelang in Zeitungen und in diversen Fernsehkanälen als Beweis für brutales Vorgehen von Polizei erschien, sogar in den USA und in Japan. POK Müller hat gegen keine dieser Veröffentlichungen Einspruch erhoben, keine einstweilige Verfügung erwirkt, kein Gericht hat sich mit den Persönlichkeitsrechten von POK Müller befasst. Ihn selber scheinen die vielfältigen Veröffentlichungen seines Gesichts und Handelns nicht zu tangieren. Doch auf einem Button, der mit etwa zwanzig Stück Auflage eine verschwindend geringe Verbreitung hatte, darf das Gesicht nicht erscheinen.
Hier soll ein Wortwechsel zitiert werden, der symptomatisch ist für die Machtlosigkeit von Angeklagten vor Gericht. Peter Müller: „Wenn Herr POK Müller überall zu sehen ist … (in Zeitungen, Zeitschriften, Fernsehkanälen, Anm. d. V. ) … warum hat er nicht Anzeige erstattet? Müsste nicht POK Müller z.B. gegen Bild eine Anzeige machen, wenn viele Tausende Leute ihn prügelnderweise sehen?“ – Richter: „Das ist hier nicht das richtige Forum; das hier zu diskutieren ist nicht der richtige Platz.“
Da fragt man sich doch: Ja, wo ist denn der richtige Platz, wenn nicht hier im Gericht und bei einer Berufungsverhandlung, wo man erwartet, dass ein Fall wesentlich genauer recherchiert wird als auf dem Amtsgericht? Deshalb geht doch ein Angeklagter in die 2. Instanz, weil er dort erwartet, dass sein Anliegen umfassender und in einem größeren Zusammenhang geprüft wird.
Zur Sprache kam auch der Umstand, dass Angeklagter Peter Müller Herrn POK Müller durch das vielfältige Zeigen in den Medien als Person der Zeitgeschichte angesehen hat. Er verwies auf § 23 des Kunsturhebergesetzes, der unter anderem besagt, dass Bildnisse aus dem Bereich Zeitgeschichte sowie Bilder von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Dass der 30.9. und Personen, die damit in Zusammenhang gebracht werden (POK Müller oder Dietrich Wagner z.B.) inzwischen durch vielfältiges Zeigen zur Zeitgeschichte gehören, ist nachvollziehbar. Die weit reichenden Wirkungen des Schwarzen Donnerstag bis tief in die Bundesrepublik hinein, incl. Regierungswechsel in Stuttgart , sind nicht wegzudiskutieren und zumindest in Baden-Württemberg wird niemand, der sich als Zeitgenosse bezeichnet, fragen: „30.9.,… was ist das denn?“ Somit ist dieser Tag ein Symbol für Widerstand in Verbindung mit brutalem Polizeieinsatz, also ein Teil der Zeitgeschichte. Bildnisse in diesem Zusammenhang dürfen lt. §23 KUG verbreitet werden.
Wenn POK Müller sich gegen die Darstellung seines Bildes und die Kommentare zu den Szenen vom 30.9. gewehrt hätte, wären schlagartig alle diesbezüglichen Fotos und Filme aus allen Medien genommen worden. Da ein Widerspruch seinerseits bis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Buttons nicht erfolgt ist und auch bis heute nicht, zeigt, dass hier nicht nur POK Müller, sondern auch Gerichte mit zweierlei Maß messen. Offenbar scheint es POK Müller nicht zu stören, dass über seine Rolle am 30.9. immer wieder in Bild und Ton berichtet wird, aber ein kleiner Button wird mit der ganzen Strenge des Gesetzes verurteilt.
Für Rechtsbeistand J. ist die Person des POK Müller von herausragender Bedeutung. Ihn zu drängenden Fragen zu vernehmen, liegt auf der Hand. So war es den Zuschauern im Prozess des Amtsgericht unverständlich, warum POK Müller nicht geladen wurde. Rechtsbeistand J. stellte am gestrigen Freitag auch am Landgericht den Antrag, POK Müller zur Verhandlung zu laden. Dieser Beweisantrag wurde nach Beratung abgelehnt. So wird weiterhin unklar bleiben, warum sich POK Müller bei einem Button in der Ehre verletzt fühlt, nicht aber durch das Ausstrahlen von Fernsehbildern.
Immerhin wurde einem weiteren Beweisantrag insofern statt gegeben, als eine CD, auf der sich Beispiele von Fernsehsendungen befanden, bei denen POK Müller als Polizist im Einsatz am 30.9. zu sehen ist, angeschaut wurde. Allerdings wurden nur die ersten 10 Sekunden der CD gezeigt, der Rest interessierte nicht mehr, obwohl es mannigfach Beweise für das Handeln als „Person der Zeitgeschichte“ gab.
Die Zuschauer im Saal, die eine detaillierte Aufarbeitung des Falles erwartet hatten, waren enttäuscht ob der Tatsache, dass die meisten Beweisanträge, die Rechtsbeistand J. vortrug, abgelehnt wurden. Was wäre so schlimm gewesen, hätte man die beiden Zeugen, die Peter Müller angegeben hatte und die draußen auf dem Gang mehr als zwei Stunden gewartet hatten, zu Wort kommen lassen? Das wären zehn Minuten mehr gewesen und hätte nun nicht das Gschmäckle von „Zeugen Ihrer Seite sind nicht erwünscht“ gehabt.
Noch ist alles offen. Richter, Staatsanwalt und Schöffen einigten sich auf den Freitag, 29. November, als nächsten Verhandlungstermin. Dieser ist dann um 13:30 Uhr am Landgericht, Archivstraße, Saal 240. Peter Müller würde sich auch an diesem Tag über Solidarität freuen. Ein Urteil wird erwartet.
Petra Brixel
Ein „Gschmäckle“ hat wohl eher die Arbeit des Rechtsanwalts, der nicht einmal einen vernünftigen Beweisantrag hinkriegt….
Zunächst einmal Glückwunsch an Peter Müller und seinen Rechtsbeistand, denen es während der Verhandlung vom 08.11. gelungen ist, der Justiz ein Stück weit die Maske der so genannten „Neutralität“ vom Gesicht zu ziehen. Klar wurde das besonders an den Stellen, die jetzt im hier vorliegenden, recht langen Prozessbericht angesprochen wurden. Gut auch die Erwähnung der mutmaßlichen Nähe von POK Müller zum Ku-Klux-Klan, auch wenn hier der Richter den Beschuldigten unterbrechen wollte. (vgl. „Freitag“ vom 02.08.2012)
Trotzdem hat dieser Prozess für mich bisher den erwartungsgemäßen Verlauf genommen, wie etwa die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge der Verteidigung zeigte. – Wesentlich war für mich allerdings die nachträgliche, staatsanwaltliche Bewertung der Schlagstock- bzw. Pfefferspray-Einsätze am 30.09.2010, die vom Vorsitzenden Richter Wagner verlesen wurde, und die zu erheblicher Unruhe im Saal führte. Die Notwendigkeit des exzessiven Einsatzes von Pfefferspray wurde dabei als legitim bezeichnet, da er dem „…unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme…“ gedient habe, nämlich zu verhindern, dass das Gelände des künftigen Grundwassermanagements besetzt bliebe. Polizeimaßnahmen müssten eben „nachhaltig durchgesetzt“ werden, hieß es weiter. – Und allein schon die Annahme, „… dass Demonstrationsteilnehmer sich in feindlicher Absicht der Polizei genähert haben“, hat dann als Begründung für den exzessiven Einsatz von Schlagstöcken am 30.09.10 genügt. Und was „feindliche Absichten“ sind, ist offenbar dehnbar wie Kaugummi und unterliegt wohl nur der Einschätzung des jeweiligen Einsatzleiters oder der von noch höherer Stelle.
Nicht nur, geht es nach der Staatsanwaltschaft, künftigen Schlagstock- und Pfefferspray-Einsätzen aus nichtigem Alass Tür und Tor geöffnet werden. Einmal mehr wurde der eigentliche Auftrag der „Ordnungshüter“ deutlich: Wenn es nötig erscheint, wird die Verwirklichung eines Spekultationsprojekts des internationalen Finanzkapitals auch mit Gewalt gegen friedliche Demonstranten durchgesetzt. Und das noch mit juristischem Flankenschutz!
Sehr gut, macht weiter so. Ich wünsche Euch, vor allem Peter Müller, weiterhin viel Kraft und Stehvermögen. Was Ihr macht dient u.a. der (wenn auch oft ahnungslosen) Mehrheit der Bevölkerung (dem Gemeinwohl).
Ich hab mir den Termin notiert. Dieses Schauspiel möchte ich mir nicht entgehen lassen.
Bis dann und Oben bleiben
Gut, dass P. Müller in Berufung gegangen ist. Nur nicht unterkriegen lassen!
Eine Anmerkung: Dass nicht mehr Verhandlungen vor Landgerichten stattfinden, kann an mehreren Gründen liegen. Verurteilungen unter 15 Tagessätzen werden im Normalfall nicht zur Berufung zugelassen. Außerdem dauert es auch mehrere Monate bis Jahre bis das Landgericht sich einer Berufungsverhandlung annimmt. Oder die Gerichts- und Anwaltkosten der Berufung stehen in keinem Verhältnis zur eigentlichen Strafe.
Dank an alle, die mich bei meinem Gerichtsverfahren am 08.11.2013 durch ihre Anwesenheit im gerichtssaal und durch ihre Zustimmung unterstützt haben und bei der Fortsetzung am 29.11.2013 hoffentlich auch wieder unterstützen werden.
Die Justiz kasnn mir mein Geld nehmen, nicht aber meinen Stolz und meine Würde!
Es bedarf keines staatsanwaltlichen Erlasses, dass der Button eine Beleidigung des abgebildeten Polizisten darstellt und folglich auch keiner derartigen Verlautbarung.
Auf dem Button wird nur ein deutlich erkennbarer Polizist dargestellt und also DIESER als gewaltliebender brutaler Schlägercop beschrieben / diffamiert.
Da spielt es gar keine Rolle, wie oft der Polizist ggf. in verschiedenen Medien abgebildet wurde.
Dass der Anwalt nun reihenweise untaugliche Beweisanträge stellt, macht die Sache nicht besser, sondern allenfalls teurer.
Vielleicht sollten sich der Angeklagte und sein sich erfolglos am richtigen Stellen eines Beweisantrags versuchender Verteidiger mal § 23 Abs.2 KunstUrhG anschauen….
So sieht also unser Rechtsstaat aus – zum Fürchten. Aus Mücken werden Elefanten – od. halt umgekehrt – ganz nach dem Bedarf der Obrigkeit.
Ich bewundere die Standhaftigkeit von P. M.! Andreas hat recht: Solche Prozesse dienen uns allen. Wie es auch ausgeht: es führt unsere „unabhängige“ Justiz so richtig schön vor.
Ganz viel Kraft u. Erfolg wünsch ich dem Angeklagten!!!
OBEN BLEIBEN!!!
Mich würde interessieren um welchen Butten es da ging?
Den quadratischen mit dem Feuerwerfer? Oder den mit der Freisprecheinrichtung Staatsanwaltschaft Stuttgart?
Ich muss ja wissen, welcher verboten ist!
Um den hier: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/media.media.26e9b49c-51c7-4915-93c8-a53e49dfc942.normalized.jpeg
auch ein polizit gehöhrt in den knast da kommt er nicht mehr drum herum. aber wer schiesst wieder quwer die justiz nun das gericht. das wissen wir alle schon. ist keine neuigkeit. haptsache die gegner werden verurteilt.
liebes gericht so geht es nicht weiter das sind unsaubere metoden.
Zitat: „Ein schriftlicher Beweis des Verwaltungsaktes zum Verbot des Buttons wurde allerdings nie gesehen..“ Warum erfolgt dann kein Antrag bei Gericht, diesen herbeizuschaffen? Einmal als Rechtsgrundlage für das Gericht selber zum zweiten aber und viel wichtiger, die Frage, ob ein solcher Erlass, der einen Straftatbestand beschreibt, selber überhaupt eine Rechtsgrundlage hat. Dieser Erlass ist hier eigentlich das Thema bei Gericht und nicht das Tragen des Buttons. Und dann würde ich vorschlagen: auf irgendeiner Demo tauchen Tausende mit so einem Ding auf……
Jetzt erfolgt natürlich ein Strafbefehl wegen Aufrufs zu einer strafbaren Handlung. Gut. Dann möchte ich über die Rechtsgrundlage dazu belehrt werden. Name und mail adresse stimmen so. Und: ich freue mich auf die Leute von der Neckarstrasse. Wir haben noch einen Strauss auszufechten: bandenmässiger Betrug, der natürlich auch nur auf meinen Vorstellungen beruht, nicht wahr? Und dann wüsste ich noch gerne etwas zu der zerstörten Existenz eines Privatbankiers aus Zürich zu der sich die Sprecherin damals nicht äussern wollte und der wegen Herumlungerns vor der Staatsanwaltschaft entfernt wurde und der Sache Imhausen, die Sache mit dem Fowtex-Skandal, SantÁnna di Stazzema, den staatsanwaltschaftlich betriebenen Wohnungseinbruch bei Dieter Reicherter begründet im Fernsehen durch einen Herrn Stefan Biehl – werde ich nie vergessen, diesen Schmarrn an Begründung dieses fein im Anzügle mit Krawättle heraus geputzten Herrn im Fernsehen – der ganz offensichtlich Karriere machen möchte, anhängig beim BVerfG und und und… Hier stimmt etwas Grundlegendes nicht mehr in diesem Staat und mit dem Charakter seiner Verantwortungsträger. So haben sich das diejenigen, die damals ausgemergelt aus der Gefangenschaft, den KZs und geschlagen von der Kriegnot die Grundlagen dieses Staates geschaffen haben nicht vorgestellt, dass es da einmal hingehen würde mit den Biehls, Brauns, Häusslers und charakterlosen Richtern im Sturmgepäck.
Tiefer, meint man immer, kann es nicht mehr gehen. Aber es scheint immer noch Luft nach unten zu geben.
Der Vorgang existiert nur, weil Polizeiführung und Staatsanwaltschaft vor der Demo offenbar Anweisung gegeben haben, Träger des Buttons zu identifizieren, um eine Strafverfolgung einleiten zu können.
Natürlich ist ihnen das Recht zuzugestehen, ihre Untergebenen zu schützen – aber sie müssen die Verhältnismässigkeit wahren. Der Vorwurf der Beleidigung darf nicht beliebig und unbestimmt ausgeweitet werden.
Hätte es eine solche Anweisung von oben nicht gegeben-es wäre wohl bei einer Aufforderung des Polizisten geblieben, den Button zu entfernen. Button entfernt- Sache erledigt. Und bei Nichtbefolgung wäre es eventuell zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gekommen. Wegen der Nichtbefolgung einer Anordnung , nicht wegen Beleidung .
Ich hoffe, dass die politische Abteilung der Staatsanwaltschaft künftig weniger autoritär und gelassener auftritt.