Nach Prüfung des Urteils, der Allgemeinverfügung und Rechtsprechung kommt der AK Jura zu folgender Einschätzung:
Die Allgemeinverfügung allein kann weder den Platzverweis noch ein evtl. Bußgeld auslösen, da das Betretungs- und Aufenthaltsverbot schon nach der Allgemeinverfügung an eine weitere Bedingung (Beginn der Polizeimaßnahme) geknüpft ist. Daher kann der Platzverweis erst in dem Moment als ausgesprochen gelten, an dem der Beginn der Polizeimaßnahme verkündet wurde. Der reine Fakt, dass Polizei aufmarschiert, reicht hierfür nicht aus, da die Allgemeinverfügung ausdrücklich auf die Verkündung der Maßnahme verweist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in der Eilentscheidung auch klargestellt, dass diese Verkündung durch die Stadt vorzunehmen ist, nicht durch die Polizei. Nach der Verkündung muss den Betroffenen ausreichend Zeit gegeben werden, sich zu entfernen. Die Polizei kann also nicht den Beginn der Maßnahme verkünden (lassen) und sofort damit beginnen, die Personalien für eine OWiG-Anzeige zu notieren. Ausreichend Zeit ist natürlich ein auslegungsbedürftiger Begriff, wir sind der Ansicht, dass hier ein Zeitraum von 5 bis 15 Minuten durchaus angemessen wäre, bei Zeltbesitzern ein entsprechend längerer Zeitraum.
Zur Klarstellung:
Seither sind wir davon ausgegangen, dass es sich - wenn überhaupt- um einen Verstoß gegen einen Platzverweis handelt. Dieser hätte bußgeldrechtliche Folgen, keine Strafrechtlichen. Verstöße gegen einen Platzverweis wurden in Stuttgart bislang mit Bußgeldern zwischen € 100,00 und € 300,00 geahndet.
AK Jura in Zusammenarbeit mit dem KO-Team
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