Strafanzeige gegen Bahnchef Grube und Bahn-Vorstand Kefer – Anschreiben Polizeipräsident Züfle

FERPRESS übermittelt Ihnen zur Kenntnis zwei Schreiben vom 29.1.12 des durch sein erfolgreiches Bürgerbegehren in Nagold bekannt gewordenen Nagolder Rechtsanwaltes Dr. Eisenhart von Loeper, die FERPRESS exklusiv vorliegen:
- Schreiben an den Stuttgarter Polizeipräsidenten Züfle vom 29.01.2012
- Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.01.2012
(Strafanzeigen gegen Dr. Grube und Dr. Kefer, beide Deutsche Bahn AG)

Sehr geehrter Herr Polizeipräsident Züfle,

als Organ der Rechtspflege (das ich auch bin) stehen Sie im Wort, dass Sie nichts Unrechtmäßiges schützen und keinen Einsatz anordnen dürfen, der juristisch auf wackligen Beinen steht. Das ehrt Sie. Nur geht es jetzt darum, dem die Tat folgen zu lassen.

Ich übermittle Ihnen als Anlage meine Strafanzeige an Verantwortliche der Bahn AG wegen erfolgter und unmittelbar drohender Sachbeschädigung des Südflügels und wegen unmittelbar bevorstehender Baumfällungen.

Darauf nehme ich Bezug. Bitte sorgen Sie sofort dafür, dass Polizeiorgane keine Straftaten ermöglichen, sichern und in sonstiger Weise unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Eisenhart von Loeper
Rechtsanwalt

P.S. Nach Naturschutzrecht kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden

Und hier die vollständige Strafanzeige gegen die Herren Dr. Grube und Dr. Kefer vom Sonntag:

Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr.145
70049 Stuttgart 29.01.2012

STRAFANZEIGE

Hiermit erstatte ich,

Dr. Eisenhart v. Loeper, Rechtsanwalt, Hinter Oberkirch 10, 72202 Nagold ,
- Anzeigeerstatter -
gegen

die verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Deutsche Bahn AG, insbesondere gegen den Vorstandsvorsitzenden Dr. Rüdiger Grube und gegen Dr. Volker Kefer,
Badstraße, 13357 Berlin,
- Beschuldigte -

Strafanzeige wegen Vergehen der Sachbeschädigung am Südflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der versuchten, unmittelbar bevorstehenden vollendeten Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch wegen der drohenden Baumfällungen im mittleren Schloßgarten der Landeshauptstadt Stuttgart.

Begründung:

Auftraggeber der ihnen vorgeworfenen Taten sind die Beschuldigten der Deutsche Bahn AG als Vorhabenträger des Projekts „Stuttgart 21“. Ihr teilweise schon begangenes, im Übrigen unmittelbar bevorstehendes Tatverhalten ist aus folgenden Gründen rechtswidrig und strafbar:

1. Zwar hat das Eisenbahnbundesamt am 26.01.2012 entschieden, sein Verbot der Baumfällung im Schlossgarten vom Oktober 2010 aufzuheben. Merkwürdig ist dabei, dass die Beschuldigten erst wenige Tage zuvor eine Ausarbeitung vorgelegt hatten, ohne dass die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.12.2011 anerkannten Mitwirkungsrechte des BUND und dessen Vorbringen angemessen beachtet worden wären. Die zitierte Gerichtsentscheidung und das rechtliche Gehör des BUND (vgl. Art. 103 GG) sind damit verletzt.
Die Entscheidung des EBA betrifft naturschutzrechtliche Erwägungen, die aber auch in der Sache nicht bestandskräftig, sondern im Eilverfahren durch den BUND beim VGH angefochten sind.
Gleiches gilt für den Abriss des Südflügels aus urheberrechtlichen Gründen, der schon „entkernt“ und demnächst vollständig abgerissen werden soll. Auch insoweit läuft ein Eilantrag des Urheberrechtsinhabers ( eines Enkels des Bahnhofserbauers Bonatz) beim VGH auf einstweilige Aussetzung der Abrissmaßnahmen , also auf vorläufigen Baustopp bis zur Klärung noch ungelöster Rechtsfragen zu „Stuttgart 21“.
Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, dass die Beschuldigten den gerichtlichen Entscheidungen vorgreifen, um „vollendete Tatsachen“ zu schaffen.

2. Die Beschuldigten haben im Anschluss an den Schlichterspruch von Dr. Heiner Geißler (wie auch dieser bestätigt) mehrfach öffentlich die Zusage gegeben (so auch in einer Pressemeldung vom 24.06.2011 und in einem Schreiben des Kommunikationsbüros an Vorsitzenden Richter a.D. Dieter Reicherter), dass „Stuttgart 21 plus“ erfüllt werde. Dazu gehört nach Ziffer 11 des Schlichterspruchs, dass die Bäume im Schlossgarten erhalten, also keinesfalls gefällt werden , wie es die Beschuldigten jetzt überwiegend vorhaben.
Übereinstimmend damit haben die Befürworter des Projekts im Landtag, die CDU,die SPD und die FDP die mit S 21 plus von Geißler geforderten Verbesserungen „ohne Wenn und Aber“ einzuhalten versprochen (Landtagsdrucksache 14/7362 vom 15.12.2010, S. 7776-7784). MP Kretschmann hat es ebenso am 28.11.2011 versprochen.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr mit dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens in der so sehr konfliktträchtigen Thematik S 21 lässt den Bruch gegebener Zusagen, den sich die Beschuldigten herausnehmen, nicht zu.
Ihr entgegengesetztes Verhalten ist schon deshalb rechtswidrig und als Sachbeschädigung strafbar.
Das gilt nach diesseitiger Auffassung nicht allein für das Fällen von Bäumen, sondern auch für den Abriss des Südflügels, der gleichermaßen nicht erfolgen dürfte, weil die Beschuldigten die nach Ziffern 11 und 12 des Schlichterspruchs zugesagten Verbesserungen nicht erfüllt haben.
Ergänzend nehme ich Bezug auf meinen beigelegten Beitrag vom 7.01.2012 unter dem Titel „Erst Fakten klären, dann entscheiden“

3. Rechtsanwalt Bernhard Ludwig, Stuttgart, hat mit Schreiben vom 24.01.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt durch Eilantrag den Baustopp im Planfeststellungsbereich 1.1 bis zur vollständigen Genehmigung von S 21 auch im Namen von unmittelbar Rechtsbetroffenen gefordert und mit neuester Rechtsprechung höchster Gerichte begründet.
Hiernach steht der isolierte Vollzug eines funktionslosen Abschnitts der Planfeststellung im Gegensatz zur ursprünglichen Planung der Beschuldigten. Auch ist aus Rechtsgründen klar, dass die nach PFB 1.1 genannten, jetzt erfolgten oder bevorstehenden schwerwiegenden Eingriffe in Natur, Eigentum und Naturdenkmäler allein nach dem Inhalt des PFB mit den Vorteilen des Gesamtvorhabens rechtfertigungsfähig sein können, keinesfalls aber mit der Schaffung eines nicht verkehrstauglichen Bahnhofstorsos und eines damit verbleibenden Milliardengrabes im Zentrum von Stuttgart.
Auf das zitierte Schreiben (das mit gerichtlichem Eilantrag für Herrn Peter Dübbers vertieft wurde), das ich als Anlage beifüge, beziehe ich mich ergänzend vollinhaltlich.

4. Rechtswidrig und strafbar erscheint das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf Baumaßnahmen im PFB 1.1 auch aus folgendem Grund:
Die Deutsche Bahn AG hat im Bereich PFA 1.1 eine Planänderung vorgenommen, um die Grundwasserentnahme um 125 % zu erhöhen.
Da dies beträchtliche Auswirkungen auf die Rechte Dritter haben kann, die naturgemäß nicht unwesentlich sind, erfordert dieser Umstand ein neues Planfeststellungsverfahren (§ 76 I VwVfG). Es ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschuldigten auf die Bestandskraft des insoweit überholten alten PFB stützen.

5. Es besteht ein nachhaltiges öffentliches Interesse, jetzt bereits geeignete Schritte der Amtshilfe zu ergreifen, um die in Gang befindliche und weiter in äußerstem Maße drohende Begehung rechtswidriger, strafbarer Handlungen der Beschuldigten zu unterbinden.

Das ist umso dringlicher, als es nicht dazu kommen darf, dass Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft und andere Mitverantwortliche von Staatsorganen die Straftaten der Beschuldigten ermöglichen und unterstützen.

Die Folgen wären fatal für das Ansehen des Rechtsstaats.

Ich bitte um Angabe des dortigen Aktenzeichens, damit ich die Anzeige nötigenfalls ergänzen kann. Auch bitte ich bei Abschluss der Ermittlungen um Akteneinsicht.

Rechtsanwalt

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