Personenfeststellung – Theorie und Praxis

Noch vor wenigen Jahren hätte kaum jemand aus der K21-Bewegung gedacht, dass das Thema „Personenfeststellung“ für ihn oder sie relevant werden könnte. Allenfalls in einer Verkehrskontrolle musste man seine Papiere zeigen - aber dass einen auf offener Straße ein Polizist anspricht und den Personalausweis anfordert? Warum auch? Man hatte doch nichts („Böses“) getan, man hatte auch nicht vor, etwas („Böses“) zu tun.

Seitdem die S21-Baustelle über Stuttgart gekommen ist, hat sich das geändert. Immer wieder wird berichtet, dass es zu unverständlichen Polizeikontrollen kommt, vor allem im Umkreis der S21-Baustelle. Und die ist inzwischen ziemlich groß. Bei so einer Kontrolle greift der brave Bürger pflichtbewusst, eingeschüchtert und in Unkenntnis der Gesetzeslage nach seinem Ausweis. Er fragt nicht nach dem Grund der Kontrolle, sieht die Polizei im Recht. Und der Polizist schreibt sich Namen und anderes ab, gibt den Ausweis zurück, wortlos, tschüss! Zurück bleibt der irritierte Bürger, der immer noch denkt, die Polizei, „dein Freund und Helfer“, sei im Recht und könne von jedem Bürger an jedem Ort einen Ausweis anfordern. Dem ist aber nicht so! Denn das Polizeigesetz von Baden-Württemberg regelt in § 26 die „Personenfeststellung“ (Link hier).

Um das Wichtigste hervorzuheben:
Die Polizei darf nicht jeden x-beliebigen Bürger an jedem x-beliebigen Ort „einfach so“ nach dem Personalausweis fragen. Nur weil jemand Afrikaner ist oder so aussieht oder an einer S21-Baustelle in die Baugrube guckt, ist kein Grund für eine Personenfeststellung. Konkrete Gründe gibt § 26 des Polizeigesetzes in den Punkten (1), 1. bis 6. vor: Z.B. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Störung derselben, Fahndung nach Straftätern, vermutete Vorbereitung von Straftaten u.a. Das Argument, solche Gründe lassen sich locker konstruieren, ist nicht von der Hand zu weisen; doch soll es hier nicht um Unterstellungen gehen.

Wie läuft eine Kontrolle im Bereich von S21 in der Praxis ab?
(Beim folgenden Beispiel kann es sich auch um eine Polizistin und eine Bürgerin handeln.)
Ein Polizeiauto hält an, ein Polizist steigt aus, geht auf den Bürger zu und bittet um den Personalausweis. Kein Grund wird angegeben, allenfalls ein „Guten Tag“. Zwar wäre der Polizist verpflichtet, dem verdutzten Bürger den Grund zu sagen, er tut es aber nicht. Der Bürger lässt diese Aktion über sich ergehen, denkt sich, er hat ja nichts Schlimmes getan, was soll ihm also geschehen. Allerdings steht nun sein Name im Tagesbericht des Polizisten. Das ist nicht so gut.

Würde der Bürger aber nun sagen, er gibt den Ausweis nicht raus, weil er seiner Meinung nach nichts Unrechtmäßiges getan hat, wird der Polizist das als Herausforderung ansehen, als Provokation, als Verdachtsmoment. Das Machtspiel beginnt. Er kann den Bürger zur Feststellung dessen Personalien mit auf die Wache nehmen, „in Gewahrsam“. Da der Bürger aber keine Lust, Nerven und vor allem keine Zeit hat, Stunden auf einer Wache zu verbringen, wird er klein beigeben und den Ausweis zeigen. Womit der Polizist das Machtspiel gewonnen hat und der Bürger – er will eigentlich kein Wut-Bürger sein – einen inneren Zorn entwickelt. Das ist schlecht für das Image der Polizei – und sie hätte das auch gar nicht nötig, wenn sie sich an §26 des Polizeigesetzes hielte.

Zur Konkretisierung des Vorgangs soll ein aktuelles Beispiel vom Ostersonntagmorgen (16.04.2017) an der Schillerstraße geschildert werden:
Die 76-jährige Frau A. schaut bei ihrem morgendlichen Spaziergang zwischen 8:00 und 9:00 Uhr gegenüber vom Königin-Katharina-Stift an der Schillerstraße in die S21-Baustelle, wo ja an den Osterfeiertagen lt. Auskunft der DB AG alles still sein sollte (siehe dazu auch Stgt. Zeitung 18.4.2017 „… An den Osterfeiertagen waren die Arbeiten laut Bahn unterbrochen“. ) Da erlebt sie, wie zwei mit Material gefüllte LKWs durch das Tor auf die Baustelle fahren und ihre Fracht abladen. Kurz danach folgen zwei Firmen-PKWs.

In diesem Moment nähert sich ein Polizeiwagen mit zwei Beamten. Einer von ihnen steigt aus und fragt Frau A., was sie da macht. Sie sagt: „Ich beobachte. Ich denke, heute wird nicht geschafft“. Keine Reaktion des Polizisten, stattdessen fordert er den Ausweis der Rentnerin. Im Idealfall hätte er Frau H. loben können, dass sie so gut beobachtet hat und da sie, die Polizei, nun der Sache nachgehen müsse, bitte man deshalb Frau A. als Zeugin um ihre Personalien. Aber nein, die verbotene Bautätigkeit ist wurscht. Frau A. ist so verdattert, dass sie ihren Ausweis zeigt. Ihr Name wird abgeschrieben und die Polizisten fahren davon. Begründung? Keine. War Frau A. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? War sie eine Störung im Ablauf der – eigentlich doch über Ostern verbotenen - Bautätigkeit? Befand sie sich an einem Ort, wo sich normalerweise Straftäter verbergen? (Vielleicht sind ja manche Leser der Ansicht, die S21 Baustelle sei illegal und hier würden sich Straftäter verbergen, aber das lassen wir nun beiseite). Hat sie eine Straftat vorbereitet? Befand sie sich in einer Rasterfahndung? Oder war die Schillerstraße eine Durchgangsstraße „von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität“?

Bei genauer Betrachtung aller Punkte von §26 des Polizeigesetzes fällt einem beim besten Willen nicht ein, weshalb der Polizist Frau A. nach ihrem Ausweis hätte fragen sollen. War es Dienst nach (welcher?) Vorschrift? War es Langeweile an einem autoleeren Ostersonntagmorgen auf der Schillerstraße? War es Frust, weil andere nun ihren Osterbrunch haben und die Polizei arbeiten muss? Oder war es ein Muskelspiel der Macht? Wir werden es nicht herausfinden, da Frau A. sich weder das Kennzeichen des Polizeifahrzeugs gemerkt noch den Namen des Polizisten erfragt hat noch Fotos vorweisen kann. Fakt ist nur: Zwei Polizisten kamen vorbei, haben eine Rentnerin eingeschüchtert und entschwanden mit deren Personendaten.

Wie aber hätte die Situation idealerweise aussehen können?
Die Bürgerin hat durch den Zaun in die Baustelle geschaut, um sich über den Baufortschritt von S21 zu informieren. Der Polizeiwagen hält an und ein/zwei Polizisten steigen aus und begrüßen die Bürgerin. Sie bitten die Bürgerin um ihren Personalausweis. Die Bürgerin fragt nach dem Grund. Der Polizist sagt: „ Sie haben in die Baustelle geguckt und da wir vermuten, dass Sie gleich in die Baustelle eindringen werden und somit nach §26 unseres Polizeigesetzes einen Verdachtsmoment liefern, müssen wir Ihre Personalien überprüfen und aufnehmen.“ Die Bürgerin findet die Begründung absurd, gibt aber dennoch ihren Ausweis her. Oder: Die Bürgerin ist mit der Aussage nicht zufrieden und sagt, sie sehe keinen Grund, der von § 26 des Polizeigesetzes gedeckt sei, sie sei nur eine beobachtende Bürgerin. Sie gibt dennoch ihren Ausweis her, aber mit Widerspruch. Sie fragt nach dem Namen und der Dienststelle des Polizisten, um sich zu beschweren bzw. Einspruch zu erheben. Oder: Die Bürgerin gibt ihren Personalausweis nicht heraus, sie geht mit auf die Wache, wo die Paragrafen § 28 (Gewahrsam) und § 29 (Durchsuchung von Personen) zur Anwendung kommen.

Wenn jetzt der Eindruck entsteht, dass im Endeffekt doch das willkürliche Handeln des Polizisten auf der Schillerstraße und das korrekte Handeln nach § 26 Polizeigesetz das Gleiche sei – in beiden Fällen hat der Polizist sein Ziel erreicht, nämlich den Personalausweis der Bürgerin erhalten -, dann mag das im Ergebnis tatsächlich gleich sein, aber rechtsstaatlich ist es dennoch nicht! In der zuerst geschilderten Situation hält sich die Polizei nicht an ihre Gesetze. Doch wenn wir in anderen Ländern die Rechtsstaatlichkeit einfordern, so sollte das in Deutschland genauso gelten.

Festzuhalten ist, dass der Polizist den Grund der Überprüfung, seinen Namen und die Dienststelle angeben muss. Anzuraten ist, dass sich Bürger, die sich öfter im Bereich der S21-Baustelle aufhalten, weil sie den Baufortschritt beobachten und sich für Technik interessieren, eine Kopie des „Polizeigesetzes § 26, Personenfeststellung“ bei sich tragen, um bei einer polizeilichen Überprüfung zu erfragen, welcher der Punkte 1 bis 6 der Bürger verletzt habe. „Einfach mal so“ darf es keine Personenfeststellung geben, denn noch (!) gibt es Gesetze, die den Bürger vor übereifrigen Polizisten schützen.

Anmerkungen zur Arbeit auf der S21-Baustelle am Feiertag
Kirchen und Bahn hatten sich Anfang April darauf geeinigt, dass an hohen Feiertagen die S21-Tunnelbauarbeiten ruhen. Ohne die Beobachtung der Rentnerin am Ostersonntag, die an der S21-Baustelle nahe Schillerstraße Bautätigkeiten feststellte, hätte man zu der naiven Vorstellung kommen können, dass die Bauarbeiten auf der gesamten Baustelle über Ostern ruhen würden. Da hat man aber nicht genau gelesen, denn es sollten die „Tunnelbauarbeiten ruhen.“ An der Schillerstraße befindet sich aber kein Tunnel. Allerdings lesen wir am 18.4.2017 in der "Stuttgarter Zeitung"  „An den Osterfeiertagen waren die Arbeiten laut Bahn unterbrochen“. Was denn nun? Nur die Tunnelarbeiten oder alles unterbrochen? Antwort: Je nachdem, wie man „Tunnel“ definiert. Nach Lesweise der Bahn und der Polizei waren ja nur „Tunnelarbeiten“ betroffen. Hat also die Bahn – wieder einmal – die Bevölkerung incl. "Stgt. Zeitung" ausgetrickst, indem sie großherzig zustimmt, die Tunnelbauarbeiten über Ostern einzustellen, und die Bevölkerung hat damit „alle Bauarbeiten“ interpretiert?
Und was ist mit der Polizei, die dem Hinweis der Rentnerin, dass dort Bautätigkeit sei, nicht nachgeht? Möglich, dass auch der Polizist meinte, dass es sich hier nicht um „Tunnelbauarbeiten“ handelt. Er hätte es der Zeugin sagen können. Oder aber er weiß aus Erfahrung, dass - wenn es zu Ungunsten der Bahn ist - polizeiliche Ermittlungen sowieso nur zu dem Ergebnis führen würden, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal Ermittlungen aufnimmt. (Siehe abgewiesene Feinstaub-Anzeige vor Kurzem.) Warum also sollte sich der Polizist den Stress einer Recherche und Anzeige machen – er kennt ja das Ergebnis. Dann doch lieber den Fokus auf eine Rentnerin richten, das macht keinen Stress.
(Text und Foto: Petra B.)

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4 Antworten zu Personenfeststellung – Theorie und Praxis

  1. Bascha sagt:

    Danke für den Artikel. Sehr gut. Dieses Gesetz mit sich rumtragen und ansprechen, vielleicht ein wirksamer Schutz vor Polizeiwillkür.

  2. Tom sagt:

    Ist das Mitführen eines Personalausweises Pflicht in Deutschland?

    Die Pflicht, einen Personalausweis besitzen zu müssen, ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zum Mitführen eines solchen Ausweises. Diese besagt, dass Personen generell dazu verpflichtet sind, einen Lichtbildausweise mit sich zu führen, um diesen auf Verlangen der Obrigkeit vorzuzeigen. In den Niederlanden beispielsweise besteht eine diesbezügliche Verpflichtung seit dem 01.01.2005 (auch für Touristen, die sich im Land aufhalten), in Deutschland hingegen nicht. Das bedeutet, dass sich ein deutscher Staatsbürger innerhalb des Landes frei bewegen darf, ohne ein Identifikationspapier mit sich führen zu müssen.

  3. m.g.-b. sagt:

    Irgendwie gruselig ist mir bei dem Gelesenen. Könnte man falsche Polizisten erkennen? Könnte ja sein . . . Dazu fehlt mir die kriminelle Denke. Es geschieht so viel, was kein „normaler“ Mensch je erwartet hätte.
    Falsche P. kommen ja auch an Haustüren, wie man öfter mal in der Zeitung lesen muss.
    Jedenfalls danke für diesen interessanten Beitrag!
    Wo kriegt man dieses Gesetz her? Bitte mal zum Ausdrucken aufschreiben!

  4. m.g.-b. sagt:

    Sorry, ich hatte den Link übersehen! Hab’s mir jetzt
    ausgedruckt.

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