Nicht S21 – und doch ähnlich: Gerichtsbericht über Prozess wegen angeblichen Hausfriedensbruchs

Vorbemerkungen
In den letzten sechs Jahren hat sich das politische Bewusstsein nicht weniger Stuttgarter Bürger/-innen geschärft. Vieles, was man nun durch die S21-Brille sieht, hätte man früher als isolierte Vorkommnisse wahr genommen, die nichts miteinander zu tun haben. Heute wissen wir, dass es ein bundesweites, ja, internationales „System 21“ (Prinzip S21) gibt, zu dem Phänomene wie „vor vollendete Tatsachen stellen“, „Intransparenz“, „Volksverdummung“, „Kostenverschleierung“, „Vertuschung“, "Investorenwohl vor Allgemeinwohl" und vieles mehr gehört.
Auch in der Justiz kann man dieses „System 21“ beobachten. Selbst wenn ein Prozess nichts mit Stuttgart 21 zu tun hat, es also keinen Zusammenhang mit einer K21-Demo oder der S21- Baustelle gibt, so hat die gerichtliche Aufarbeitung z. B. bei Hausfriedensbruch doch viele Parallelen zu einem Prozess um eine S21-Platzbesetzung. In der Prozessführung beim Vorwurf „Hausfriedensbruch“, im Verhalten von Staatsanwaltschaft und Polizeizeugen können interessante Parallelen erkannt werden. So geht es im folgenden Bericht zwar nicht um S21, doch sind alle prozessrelevanten Details übertragbar.

Rückblick: Prozess am Amtsgericht Cannstatt
Vor zwei Jahren waren vier Angeklagte wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs vom Amtsgericht Bad Cannstatt zu je 15 Tagessätzen verurteilt worden. (Die Verfasserin dieses Berichts kommentierte damals: „Selten hat mich ein Prozess – d. h. seine Führung und sein Ausgang – so erschüttert und ratlos gemacht.“) Zwei der Angeklagten hatten die Strafe angenommen, Georg B. und Th. S. jedoch hatten Berufung eingelegt. Und das war sinnvoll gewesen, denn das Amtsgericht hatte mehr als schlampig gearbeitet. Ja, es hatte sich die Sache einfach gemacht: Zwei Zeugen waren vernommen worden, auf Filmbeweismateriel wurde verzichtet (bei Videos aus technischen Gründen). Beweisanträge wurden mit „nicht der Wahrheitsfindung dienlich“ abgewiesen, und zwar so massiv, dass man an die Tür des Gerichtssaales ein Schild hätte anbringen können mit „Hier werden keine Beweisanträge angenommen“. Überhaupt war das Verfahren mit drei Stunden viel zu eng terminiert. Offensichtlich bestand kein wirkliches Interesse an einer Aufarbeitung des Geschehens. Wie gut, dass zwei der dann Verurteilten die Zuversicht hatten, dass eine höhere Instanz genauer hinblicken würde. Sie sollten Recht behalten. Ihre Berufung war erfolgreich, denn es kam im Juni 2016 am Landgericht Stuttgart zu einem Freispruch. Da die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen das Urteil – welches am 15. Juli 2016 schriftlich vorlag - eingelegt hatte, musste die Entscheidung darüber abgewartet werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft nun ihre Revisionsbestrebungen zurückgezogen hat, ist das Urteil – der Freispruch - rechtskräftig und ein Bericht über „den Fall“ kann erscheinen.

Der Tatvorwurf
Die beiden Angeklagten waren beschuldigt, am 4. Juni 2011 auf dem Gelände der Pius-Bruderschaft in Feuerbach Hausfriedensbruch begangen zu haben. Sie waren bei einer Demonstration festgenommen worden, da sie angeblich den Anordnungen der Polizei, die Örtlichkeit (Hof der Pius-Bruderschaft) zu verlassen, nicht nachgekommen seien. Sie waren jedoch ihren Angaben gemäß erst nach der Aufforderung der Polizei in den Innenhof der Kirche gekommen, so dass sie die Anordnungen nicht hören konnten. Für sie kam die Festnahme aus heiterem Himmel.

Erster Prozesstag am 13. Juni 2016 – Vernehmung von Zeugen und Beweismittel
Am ersten Prozesstag am Landgericht Stuttgart wurden sechs Zeugen gehört: Einsatzleiter L. (Polizist, der den Strafantrag einholte), zwei Fotojournalisten, ein Sachbearbeiter der Polizei und ein Versammlungsleiter. Es wurden Videos und Fotos von den Vorgängen am 4.6.2011 im Innenhof der Pius-Bruderschaft angesehen.

Zweiter Prozesstag am 20. Juni 2016 – Vernehmung von Zeugen, Beweismittel, Plädoyers, Urteil
Vernehmung des Polizeidirektors W.
An diesem Vormittag kam zunächst der Leitende Polizeidirektor W. als Zeuge zu Wort. Nachdem er von Richter Dr. St. schon zu Beginn der Vernehmung auf eine Diskrepanz zwischen zwei seiner zurückliegenden Aussagen hingewiesen worden war, stellte W. nun fest, dass er sich nicht mehr so genau erinnern könne und beantwortete in der Folge alle Fragen und Vorhalte ausweichend mit „weiß ich nicht mehr“, „kann ich mich nicht mehr erinnern“, „kann sein“, „kann ich nicht ausschließen“. Am Tag des Tatvorgangs hatte er sich als robust und resolut gezeigt, vor Gericht war er eher einsilbig. Von dem drakonischen Einsatz vor fünf Jahren (die Angeklagten waren damals mit Kabelbindern gefesselt und unwürdig behandelt worden) war nun keine Rede mehr (W.: „ … die Festgenommenen wurden zur Personenfeststellung in eine Garage verbracht und durften dann gehen“). Zeitweise war der Richter leicht genervt, ja, sogar ungehalten angesichts der einsilbigen Antworten; er musste dem Leitenden Polizeidirektor die Antworten mühsam „aus der Nase ziehen“.
Beispiel: Richter: „Wir haben uns letzte Woche einen Film angeschaut. Da stehen die Kollegen 15 Minuten und es gibt keine Aufforderung der Polizei. Wie hätte es denn sein müssen?“
Polizeidirektor: „Die Polizei würde sagen, verlassen Sie das Gelände, und sie würde keine neuen Demonstranten auf das Gelände lassen. So ist es im Idealfall gewünscht.“
Richter: „Warum stand keine Polizei an der Zufahrt?“
Polizeidirektor: „Das frage ich mich auch.“
Richter: „Das fragen wir uns alle.“

Problempunkte
Somit waren die zwei Problempunkte auf dem Tisch: Die fehlende Durchsage der Polizei und die unbewachten Tore. Es hatte zwar eine Durchsage der Polizei – ohne Megafon -, gegeben, aber bereits vor dem Eintreffen der heute Angeklagten. Seitdem sie sich auf dem Gelände aufhielten, waren keine Aufforderungen mehr gekommen, den Hof zu verlassen. Und der zweite Punkt: Das Gelände der Pius-Bruderschaft war mit drei Zugängen gesichert. Doch an keinem der Tore standen Polizisten, die den Zugang  verboten hätten. Durch eines dieser Tore waren die Angeklagten gekommen, ohne zu ahnen, dass sie sich dort nicht aufhalten sollten.

Friedliche Stimmung
Auch hatten die beiden Angeklagten keine aggressive Stimmung oder die angeblich chaotischen Zustände bei der Demo erlebt. „Alles war ganz friedlich, die Polizisten standen rum, die Demonstranten auch und ich habe mich zu dem Pater auf die Treppe gesetzt und mit ihm geredet, sagte Th. S. Dies war derselbe Pater, der später den Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellte. Hätte er mit den jungen Männern diskutiert, wenn er diese Personen gar nicht auf dem Gelände hätte haben wollen? Wie Pater B. in einer schriftlichen Stellungnahme hinterher aussagte, war ihm vom Leitenden Polizeidirektor der Vorschlag gemacht worden, doch einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch zu stellen. Was er dann tat.
Dass die Stimmung friedlich und gelöst war, bestätigte auch Zeuge D., der als Fotojournalist die Demonstration begleitet hatte und auf dessen Material im Prozess zugegriffen wurde. „Sie haben über Rassismus und die Leugnung des Holocausts durch die Piusbrüder und anderes gesprochen. Aber zu keinem Zeitpunkt hatte der Pater auf der Treppe signalisiert, dass er die Demonstration im Hof als Hausfriedensbruch ansieht. Ich bin rumgelaufen, ich habe keine Aufforderung gehört,“ sagte er.

Aussage des Paters, der den Strafantrag gestellt hatte
Pater B. konnte in diesem Prozess – wie schon zuvor im Prozess am Amtsgericht Bad Cannstatt – nicht als Zeuge erscheinen, da er sich seit einiger Zeit als Missionar in Kenia befindet und zudem ein ärztliches Attest per Mail vorlag, das seine Reiseunfähigkeit bezeugte. (Wäre dieser Zeuge wirklich gekommen, so hätten die Angeklagten im Fall ihrer Verurteilung seine Flugkosten u.a. zahlen müssen).
Stattdessen wurde eine Erklärung des Paters verlesen, die er kurz nach dem Vorfall zu den polizeilichen Akten gegeben hatte. Bedauerlicherweise war diese schriftliche Darstellung der Situation an vielen Stellen mit unsachlichen Begriffen gespickt, die seine negative Einstellung zu den Demonstranten kennzeichneten. (Auf Beispiele wird hier verzichtet, doch waren etliche Passagen in dem Bericht schwer erträglich, so sehr wurden die Demonstranten herabgewürdigt.) Der Polizeidirektor habe ihm nahegelegt, einen Strafantrag zu stellen (Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt), sonst könne keine Räumung erfolgen.

Die Frage nach einer Einstellung des Verfahrens
An dieser Stelle des Prozesses, als alle Zeugen befragt, als Videos und Fotos angesehen und die Stellungnahme des Paters verlesen war und es keinen weiteren Ermittlungs- und Aufklärungsbedarf gab, machte der Vorsitzende Richter den Parteien den Vorschlag, das Verfahren nach StPO § 153,2 einzustellen (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit und mangels öffentlichem Interesse), mit Kostenübernahme durch den Staat. Vermutlich wären die beiden Angeklagten mit dieser Einstellung einverstanden gewesen, doch der Staatsanwalt sah an seiner Auffassung – es muss verurteilt werden - nichts geändert. So wurde der Prozess fortgesetzt.

Noch ein paar letzte Auskünfte
Der Richter verlas nun einen Auszug aus der Internet-Seite der Pius-Bruderschaft und da kein Wunsch bestand, noch weitere Videos anzusehen und es kein Gespräch über eine Verfahrensverständigung gab, wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen. So viel Geduld und Interesse an einer Aufklärung würde man sich bei anderen Gerichtsverfahren wünschen.

Plädoyers des Anwalts
Anwalt H. nahm nun seine Aufgabe wahr, das Plädoyer für seinen Mandanten Georg B. zu sprechen. Er hob darauf ab, dass sich in dem Prozess die Anklage nicht bestätigt habe. Es habe im Zeitraum der Anwesenheit seines Mandanten keine Aufforderung der Polizei gegeben, den Hof zu verlassen. Der Zugang von außen sei an mehreren Seiten möglich gewesen, was selbst von Polizeidirektor W. bestätigt worden sei. Sein Mandant habe den Eindruck bekommen können, dies sei eine genehmigte Demonstration, an der er teilnehmen könne. Der Tatbestand des widerrechtlichen Eindringens in den Hof sei nicht gegeben. Der Pater habe ganz ruhig Gespräche mit den Anwesenden geführt. Bei Hausfriedensbruch bedürfe es eines Vorsatzes. Wenn der Pater auf der Treppe sitzt und diskutiert, deute er damit an, er sei einverstanden, dass geredet wird. So konnte sein Mandant nicht davon ausgehen, dass er dort nicht sein darf. Zwar habe es um 11:25 eine Aufforderung zum Weggehen gegeben, aber sein Mandant sei da noch nicht anwesend gewesen. Für einen Hausfriedenbruch muss ein befriedetes Gelände widerrechtlich von Personen betreten werden oder sie müssen sich widerrechtlich dort aufhalten. Anwalt H. bezog sich auch auf die von Pater B. geschilderten angeblichen Zustände auf dem Hof. „Ich habe nichts Bedrohliches in dem Video gesehen. Dass der Pater aufgebracht war, kommt in seinem Schreiben zum Ausdruck,“ meinte H. Es sei keine Aufforderung zum Verlassen des Geländes erfolgt, also „liegt kein Hausfriedensbruch vor. Deshalb fordere ich einen Freispruch für meinen Mandanten“.

Plädoyer des Staatsanwalts
Staatsanwalt S. machte zunächst eine Vorbemerkung zu dem Ansinnen des Richters auf Einstellung nach StPO § 153,2. Er erklärte, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht selten mit Anträgen auf Einstellung zu befassen habe. Bei einem geringen Verschulden werde dem zugestimmt, das läge jedoch bei Hausfriedensbruch nicht vor. Auch eine lange Verfahrensdauer - wie in diesem Falle fünf Jahren - rechtfertige eine Einstellung nicht. Immerhin beziehe sich die jetzige Verhandlung auf eine Berufung nach einem Urteil vom November 2014.
In der Akte seien mehrere Angeklagte vermerkt. Die einen haben ihre Verurteilung am Amtsgericht angenommen, die anderen sind in die Berufung gegangen. Bei dieser Konstellation sei eine Einstellung problematisch. Es würde der Eindruck entstehen, wer die Rechtsmittel ausschöpfe, der bekomme eine Einstellung. Wer also nicht in die Berufung gehe, der sei der Dumme. Das ergebe ein falsches Bild. Dadurch, dass zwei der Angeklagten ihre Urteile angenommen und die Strafe gezahlt haben, würden sie ja ein Schuldeingeständnis abgeben. Also müsse was dran sein am Tatvorwurf.
Im Folgenden würdigte er die Arbeit des Amtsgerichts, indem er diesem bescheinigte, unter hohem Aufwand und Zeitdruck zu arbeiten. Auch dort käme ja schon eine Einstellung in Betracht. „Mit viel Mühe wird dort ein Urteil gefällt“. Die Staatsanwaltschaft solle dem Amtsgericht nicht in den Rücken fallen, indem sie das mit Sorgfalt erreichte Urteil durch eine Einstellung kassiere. Diese Erfahrung habe er in seinen 36 Jahren Tätigkeit erlangt.
Zu dem vorliegenden Fall wurde er nun konkreter: Über politische Meinungen habe er nicht zu urteilen, hier gehe es darum, ob ein Verhalten strafbar sei oder nicht. Im Folgenden kam zum Ausdruck, dass der Staatsanwalt die Beweismittel anzweifelte. So meinte er, das Video scheine die Aussagen der Angeklagten zu stützen. Dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Durchsagen noch nicht auf dem Hof waren, könne nicht bezeugt werden, da der Film erst nach den Durchsagen beginne. Da sehe man die Angeklagten und es habe lt. Video auch keine Durchsagen mehr gegeben. „Aber ab wann waren die Angeklagten da? Sie sagen, ab 11:45 Es kann so gewesen sein, möglich ist auch früher. Das Video zeigt nur, dass Sie zu diesem Zeitpunkt da waren. Herr L. holte den Versammlungsleiter. Das haben Sie mitbekommen. Aber da haben Sie immer noch nicht mitbekommen, dass Sie kein weiteres Recht zum Verbleiben hatten. Dann kam Herr W., ein hohes Tier (Amn.: der Ltd. Polizeidirektor). Es war Wochenende und er wurde aus seinem Garten geholt, nicht aus purem Vergnügen. Spätestens jetzt, als er kam, hätte man weggehen können. Sie hätten gehen können, wenn Sie gewollt hätten.“ Und weiter kritisierte er, dass es leider bezeichnend für diese Demos sei – „egal wo“ -, dass man sehr genau sei in der Selbstwahrnehmung der eigenen Rechte und davon ausgehe, dass man am Wochenende auf diesem Gelände „einfallen kann“. „Sie waren ja keine Spaziergänger,“ fügte er hinzu.
Und weiter der Staatsanwalt: Es werde auch sehr formalistisch argumentiert, dass man ja keine Aufforderung der Polizei gehört habe. Allerdings setze der Film erst ein, nachdem die entscheidenden Worte gesprochen waren. Er habe Bedenken, dass dieses Video als Beweismittel tauge. Der Film zeige nur Ausschnitte und keine objektive Berichterstattung. Er zeige nur das, was um den Fotografen herum passierte, anderes wollte dieser nicht sehen. „Was nicht im Film war, hat nicht stattgefunden. … Nach Bewertung aller Beweismittel und den Aussagen des Paters, dass die Leute gehen sollten … nach all dem ist meine Sicht so, dass die Angeklagten Hausfriedensbruch gegangen haben.“
Die Strafe des Amtsgerichts mit 15 Tagessätzen sei an der untersten Grenze, das Amtsgericht habe auch 50 bis 70 Tagesätze verlangen können. Er beantragte, die Berufung zu verwerfen und die Strafe des Amtsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

Anmerkungen dazu
Man hörte mit leichtem Erschrecken das Plädoyer des Staatsanwalts. Keine Spur von Versammlungsrecht nach Art. 8 des GG. Und das Argument, wenn die Polizei mit dem Versammlungsleiter spricht und dann sogar „ein hohes Tier“ kommt (in zivil, da der Polizeidirektor aus seiner Freizeit herbeigeeilt war), dass die Angeklagten spätestens dann kapiert haben müssten, dass sie wegzugehen haben, ist absurd und entspricht nicht dem Grundgesetz.
Auch die Annahme, dass das Zahlen einer Strafe ein Eingeständnis des Tatvorwurfs sei, geht an Rechtswirklichkeit und Psychologie vorbei. Wenn es denn so wäre, hätte sich der Gesetzgeber das Rechtsmittel der Berufung sparen können. Ein wesentlicher Grund, keine Rechtsmittel einzulegen, ist der finanzielle. Am Landgericht besteht zwar die Chance eines Freispruchs (wie im vorliegenden Fall), aber auch die Möglichkeit einer Einstellung nach § 153 a (Kosten bleiben beim Angeklagten hängen, der dann auch die Amtsgerichtskosten aus der ersten Instanz zu tragen hat). Oder aber es gibt eine Verurteilung, was die Kosten des Amtsgerichts und die des Landgerichts addiert. Diese mögliche Kostenrechnung scheuen viele beim Amtsgericht Verurteilte, weshalb sie nicht in die Berufung gehen. Aber das als ein Schuldeingeständnis zu werten, ist weltfremd. Die Möglichkeit der Berufung hat der Gesetzgeber in einem demokratischen Staat bewusst eingebaut, und wenn ein Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung als unnötigen Ballast hinstellt, so wirkt das irritierend.

Plädoyer der Angeklagten und letzte Worte
Beide Angeklagte stellten in ihren Schlussworten fest, dass sie durch frei zugängliche Tore in den Hof gekommen seien und weder von Seiten der Polizei noch des Paters Aufforderung erhalten haben, diesen zu verlassen. Der Pater habe entspannt auf der Treppe gesessen und nie signalisiert, dass sie weggehen sollten. Somit haben sie nicht die Chance gehabt, vor der unerwarteten und abrupten Räumung selbst zu entscheiden, ob sie den Hof verlassen wollten. Sie forderten für sich einen Freispruch.

Das Urteil im Namen des Volkes – Freispruch
In seinem Urteil ging Richter Dr. St. auf die Situation auf dem Gelände der Pius-Bruderschaft ein. Er sagte, dass selbst die polizeilichen Zeugen bestätigten, unmittelbar vor der Räumung keine Aufforderung zum Weggehen gemacht zu haben. Die letzte Aufforderung sei eine halbe Stunde vor der Räumung ergangen. Aus der Urteilsbegründung: „Weder wussten die beiden Angeklagte noch rechneten sie ernstlich damit oder nahmen billigend in Kauf, dass die Versammlungsteilnehmer zuvor von dem für das Hausrecht zuständigen Pater B. zum Verlassen des Geländes aufgefordert worden waren. Auch wurde ihnen dies weder vom Versammlungsleiter W. noch von anderen Teilnehmern, mit denen sie sich zeitweise unterhielten, mitgeteilt.“
Und zu dem Vorwurf, dass die Angeklagten ja beim Eintreffen zusätzlicher Polizeikräfte den Innenhof hätten verlassen können, heißt es in der Urteilsbegründung: „Auch der Zeuge W. konnte sich nicht daran erinnern, dass vor der Festnahme der Anwesenden nochmals eine solche Aufforderung (verbunden mit der letzten Möglichkeit, das Gelände ohne strafrechtliche Folgen zu verlassen) erging. … Die zusätzlichen Polizeikräfte zur Räumung sind erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Schließung des Tores … eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt gab es für die Angeklagten keine Möglichkeiten mehr, freiwillig das Gelände zu verlassen.“
Die unbewachten Zugänge, die fehlende zeitnahe Durchsage der Polizei, der friedlich auf den Stufen sitzende und diskutierende Pater … all das seien für die Angeklagten Zeichen gewesen, dass sie weder unerwünscht seien, noch dass die Demonstration aufgelöst worden war.
In der schriftlichen 13-seitigen Urteilsbegründung schildert Richter Dr. St. sehr detailliert die Vorgeschichte der Demonstration, die Vorgänge im Innenhof der Pius-Bruderschaft, das Verhalten der verantwortlichen Polizeibeamten bzw. der Einsatzkräfte und des Pater B. Auch dass die Demonstranten mit Kabelbindern gefesselt abtransportiert wurden, wird in der Urteilsbegründung festgehalten.
So hieß es also am 20. Juni 2016: „Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.“

Schlusskommentar
Ist aus diesem Fall zu folgern, dass es sich lohnt, nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht in die Berufung zu gehen? In diesem Fall hat es sich bestätigt. Es gehören allerdings Ausdauer bei nervlicher Belastung, das Akzeptieren von eventuellen finanziellen Belastungen und vor allem der Glaube an eine gerechte Justiz dazu. Eine anwaltliche Unterstützung ist wichtig und Grundkenntnisse juristischer Vorgänge sind nicht schlecht. Es geht darum, als Angeklagter erhobenen Hauptes und mit innerer Stärke in den Prozess zu gehen. Leider ist es nach wie vor so, dass die finanziellen Bedenken – was kommt auf einen zu, wenn auch am Landgericht der Prozess verloren geht – viele Verurteilte von dem Schritt in die Berufung abhalten.
Doch im Falle von Georg B. und Th. S. hat das Landgericht – diese Hoffnung der Angeklagten wurde erfüllt – genauer hingesehen. Während das Amtsgericht Bad Cannstatt nach dem Motto „Wird wohl alles so stimmen, wie die Polizei sagt, Videos und andere Beweismittel interessieren uns nicht und schon gar nicht das Versammlungsrecht“  be- und verurteilt hat, war Richter Dr. St. vom Landgericht tatsächlich an einer detaillierten Aufklärung interessiert. Er befragte die Polizeizeugen ausführlich, er ging ungereimten Aussagen nach, er machte Vorhalte früherer Aussagen. Er hatte die Akten genau gelesen und sich die Videos zuvor mehrfach angesehen. Er hakte nicht ab, sondern er hakte nach. Alles in allem: souverän, menschlich und mit Kontrolle über das Verfahren.

(Text: Petra Brixel)

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Eine Antwort zu Nicht S21 – und doch ähnlich: Gerichtsbericht über Prozess wegen angeblichen Hausfriedensbruchs

  1. Ilse Jahre sagt:

    Danke für den ausführlichen, informativen Bericht.

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