PRESSEMITTEILUNG Verwaltungsgericht Stuttgart vom 02.08.2016
Am
Dienstag, den 09. August 2016, 14:00 Uhr,
im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,
Augustenstraße 5,
verhandelt die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage der Stuttgarter Netz AG gegen den Abbau der Gleisanlagen des Stuttgarter Hauptbahnhofs (Az.: 13 K 2947/12).
Mit ihrer (vorbeugenden Verpflichtungs-)Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt, möchte die Stuttgarter Netz AG erreichen, dass das Eisenbahn-Bundesamt der (beigeladenen) DB Netz AG untersagt, mit den Gleisabbauarbeiten zu beginnen, bevor ein Stilllegungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz - AEG - durchgeführt ist. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist als Erwerberin der Gleisflächen ebenfalls Beigeladene in diesem Verfahren.
Die Stuttgarter Netz AG möchte die Eisenbahninfrastruktur im bestehenden Stuttgarter Kopfbahnhof erhalten und ist der Ansicht, dass das umstrittene Großprojekt Stuttgart 21 zu einer Einstellung des Betriebes des oberirdischen Kopfbahnhofes führe, die die Betriebsqualität im deutschen Eisenbahnnetz nachhaltig negativ beeinflusse. Auch nach Fertigstellung des unterirdischen Durchgangsbahnhofs bestehe ein Interesse an der Erhaltung der oberirdischen Bahnbetriebsanlagen des bestehenden Kopfbahnhofes, weil der neue Tiefbahnhof nicht unbeschränkt befahren werden könne. Daher vertritt die Stuttgarter Netz AG die Rechtsauffassung, dass die Gleisanlagen nicht ohne Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG abgebaut werden dürfen.
Die beklagte Bundesrepublik und die beigeladene DB Netz AG sind dagegen der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig ist, insbesondere fehle das Rechtsschutzinteresse der Stuttgarter Netz AG. Auch habe die Stuttgarter Netz AG keinen Anspruch gegen die Bundesrepublik auf ein Einschreiten gegen die DB Netz AG, da § 11 AEG bei der Realisierung von Stuttgart 21 keine Anwendung finde.
Die Verhandlung ist öffentlich.
siehe:
S 21: Klage der Stuttgarter Netz AG auf der Seite des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Gruß Heike
… Paßt alles wundersam zusammen: Klage SnAG, Verschiebung der Veröffentlichung der Kostenfeststellung.
Große Töne von Grube und was tönt er, er verdreht wie immer die Tatsachen.
Seit Jahren bemängelt der Bundesrechnungshof, daß er von der DB AG keine Angaben erhält. Als „Bau“-Träger ist die DB AG überraschend auf KPMG angewiesen, wie es mit den Kosten so aussieht. Dabei ist im AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) in § 1, Abs.4 schon festgehalten: „…mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierung darauf hinzuwirken… daß…volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.“
Das erübrigt im Grunde den § 11, der die Stillegung notwendiger Gleise ohne Antrag verbietet.
Ein Versagen „unserer“ kritischen politischen Begleiter auf ganzer Linie, der das Unvermögen der Bahnspitze damit erst legitimiert hat.