Am kommenden Dienstag, 15. März 2016, verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage von 32 Klägern im Zusammenhang mit der Räumung des Mittleren Schlossgartens in Stuttgart am 15. Februar 2012. Begründung der Pressestelle des Verwaltungsgerichs für die Räumung: "... wegen geplanter Baumfäll- und Versetzungsarbeiten für das Bahnprojekt Stuttgart 21".
Ort der Verhandlung: Verwaltungsgericht Suttgart, Augustensraße 5, Sitzungssaal 5; Beginn 10:30 Uhr.
Ein Urteil wird in dieser Verhandlung nicht erwartet, dies geht den Klägern zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu. Geklärt werden muss in der Verhandlung auch, ob die Stadt Stuttgart überhaupt diejenige Stelle ist, gegen die Klage geführt werden müsste.
Weiter schreibt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts auf ihrer Website:
"Die Stadt Stuttgart hatte mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung vom 22.12.2011 ein Aufenthalts-und Betretungsverbot und die Räumung des Zeltlagers für Teile der Mittleren Schlossgartenanlagen in Stuttgart angeordnet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte mit Beschluss vom 24.01.2012 Eilanträge gegen diese Allgemeinverfügung unter Anordnung verschiedener Auflagen abgelehnt (vgl. hierzu Pressemitteilung vom 25.01.2012); die hiergegen erhobenen Beschwerden waren erfolglos geblieben (vgl. hierzu auch Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 01.02.2012).
Für den 14.02.2012, 19 bis 24 Uhr, war bei der Stadt Stuttgart eine Versammlung gegen S21 im Mittleren Schlossgarten angemeldet. Die Versammlung fand statt. Ab 20 Uhr hatte sie etwa 1.400 Teilnehmer. S21-Gegner hatten im betreffenden Teil des Mittleren Schlossgartens mehrere Bäume bestiegen. Zudem befand sich dort das Zeltlager der S21-Gegner. Nach Versammlungsende blieben noch etwa 350 bis 400 Personen vor Ort. Infolge eines „Parkschützeralarms“ erhöhte sich diese Zahl bis 01:00 Uhr (15.02.2012) auf etwa 1.000. Diese Personen, unter ihnen die Kläger, setzten den Protest gegen S21 fort. Gegen 02:30 Uhr begann der Polizeieinsatz zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung vom 22.12.2011. Es erfolgten Lautsprecherdurchsagen des Polizeivollzugsdienstes, dass die Stadt Stuttgart als Versammlungsbehörde die Versammlung auflöst und Personen, die nicht bereit sind, den Sicherheitsbereich zu verlassen, einen Platzverweis erteilt. Weiterhin wurde durchgesagt, dass die Stadt Stuttgart mit Allgemeinverfügung vom 22.12.2011 ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen hat. Bis 04:45 Uhr verließ nur ein Teil der noch anwesenden Personen den Sicherheitsbereich, darunter einer der Kläger. Die anderen 31 Kläger wurden von Polizeibeamten weggetragen oder weggeführt.
Am 14.11.2013 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie begehren die Feststellung, dass die Auflösung der Versammlung am 15.02.2012 durch die Beklagte sowie die den Klägern erteilten Platzverweise, die Androhung unmittelbaren Zwangs und die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig waren. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, dass die Versammlungsauflösung rechtswidrig gewesen sei und deshalb auch die danach durch die Polizei ergriffenen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien."