Aktuell in der Stuttgarter-Zeitung ist dazu nachfolgender Artikel erschienen:
Stuttgart 21-„Lex S 21“ soll Projekt helfen
Auszüge:
Der Gesetzentwurf aus dem Haus von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) liegt dieser Zeitung exklusiv vor. Demnach soll § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) an entscheidenden Stellen entschärft werden. Damit liefe die vor drei Jahren angestrengte Klage der Stuttgarter Netz AG zum Erhalt und Weiterbetrieb des bestehenden Stuttgarter Kopfbahnhofs ins Leere. Die Bahn will die Anlage durch eine unterirdische Tunnelstation ersetzen und hat bereits Teile des alten Bahnhofs abgerissen...
Auch Fachpolitiker sind alarmiert. Das Eiltempo bei der „geheimen Kommandosache AEG-Änderung“ beweise, dass die Bundesregierung befürchte, dass ihr das Projekt S 21 völlig entgleite, sagt Sabine Leidig, die verkehrspolitische Sprecherin der Fraktion der Linken im Bundestag.
Den ganzen Artikel von Thomas Wüpper in der StZ lesen Sie HIER
Solch ein Gesetz könnte verfassungswidrig sein, denn nach Art. 19 I GG sind Einzelfallgesetze unzulässig:
In dem Gesetz müßte also explizit stehen, daß dadurch das Recht der Gewerbefreiheit nach Art. 12 GG eingeschränkt wird. Doch selbst dann würde es die Anforderungen des Art. 19 nicht erfüllen, denn nach allem, was bisher durchgesickert ist, ist das Gesetz zwar allgemein formuliert, aber so, daß es nur auf S21 zutrifft („Kapazitätsverringerung an anderer Stelle kopmpensiert, … z. B. Kopfbahnhof durch Tiefbahnhof ersetzt …“). Damit wäre es ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz.
Ob sich aber jemand findet, der dagegen nach Karlsruhe zieht, und ob sich die Justiz dann nicht – wie bisher fast immer – als Teil des S21-Systems begreift und entsprechend urteilt, steht auf einem anderen Blatt.