PARK-FUNK: Die Neutralität der Stuttgarter Justiz bei S21 – nur eine laienhafte Auffassung

PARK-FUNK, Dienstag 28.01., von 20 bis 21 Uhr im Freien Radio für Stuttgart

Vergangenen Dienstag, 21.01.14, war am Stuttgarter Amtsgericht der Prozessauftakt zum Verbleib von 13 Personen am Abend des 10.11.13 im Stuttgarter Rathaus. Der Prozessauftakt gegen zehn angeklagte Personen nahm einen sehr eigenartigen Verlauf. Der Vorsitzende Richter polterte in den Prozess und wollte alles nur nach seiner sehr eigenen Manier abstrafen. Dies wurde durch gute Interventionen der Laienverteidiger/‑innen und dem Verteidiger in exzellenter Weise pariert.

Auch Richter und Staatsanwälte haben sich an Gesetz und die Strafgesetzordnung zu halten. Der Prozess beinhaltete sehr viel Kurioses. Nicht nur, dass der Richter selber eingestand, dass er eine „laienhafte Auffassung" von der Strafgesetzordnung hatte, vertrat die Staatsanwältin die Position, dass das Versammlungsgesetz am Wochenende um 18 Uhr in den wohlverdienten Feierabend geht. Auch der Leiter des Referats für Rechtssicherheit der Stadt Stuttgart hat von Recht keine Ahnung und weder eine Ausbildung noch Studium im Bereich der Juristerei.

Dies mögen alles Gründe dafür sein, dass der Rechtsbeistand Holger-Isabelle Jänicke die bewusst provokante These aufstellte, dass in Stuttgart „niemand Ahnung vom Versammlungsgesetz hat". Park-Funk hat den Prozessauftakt am vergangenen Dienstag begleitet und viele O-Töne eingefangen, die es absolut Wert sind, eine Sendung darüber zu füllen und auszustrahlen, denn an Kuriositäten hat es am vergangenen Dienstag nicht gemangelt. Der Prozess wird am kommenden Freitag, 31.01., ab 9:30 Uhr vor dem Stuttgarter Amtsgericht gegen fünf Personen weiter verhandelt.

Warum sich der Richter so schwertut, die Freisprüche auszusprechen, wird Thema der Sendung sein.

 

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5 Antworten zu PARK-FUNK: Die Neutralität der Stuttgarter Justiz bei S21 – nur eine laienhafte Auffassung

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  2. Michael sagt:

    Aus dem Urteil des BVerfG zum Demonstrationsrecht im Frankfurter Flughafen:

    „Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.“

    Trifft dies nun auch auf ein Verwaltungsgebäude wie das Rathaus zu?

    • Thomas A sagt:

      Betrachte ich das stuttgarter Rathaus als Versammlungsort von Ratsherren oder als Bürgerhaus. Jetzt wurde dem Aufstand vom 16Jhd gedacht. Armer Konrad. Konrad war so gebräuchlich, das heutige Synonym heisst Max Mustermann. Und arm war nicht ohne Wohlstand, sondern ohne Mitsprache ohne Anhörungsrecht. Die „ehrbaren“ Kaufleute waren ein mitspracheberechtigter Stand.
      Sind wir in diesem Sinne ehrbar oder arm ?

    • Jue.So Jürgen Sojka sagt:

      Einen schönen Tag Michael (Antwort 28. 07:57),
      einen schönen Tag an das Redaktionsteam,

      zur Rechtssicherheit und Klarstellung GG Artikel 8:

      Im Artikel 8 in unserem Grundgesetz ist, wie Sie richtig angeben Michael, das Grundrecht [V e r s a m m l u n g s f r e i h e i t] „geregelt“ – _n i c h t_ das „Demonstrationsrecht“!!!!

      Das „Demonstrationsrecht“ ist den Grundrechten, dem Völkerrecht und den Menschenrechten _n a c h g e o r d n e t_, in Paragraphen §§ geregelt; nicht in Artikeln!!!!

      Also eine Entscheidung des „BVG“ zum „Demonstrationsrecht“, in öffentlichen Gebäuden – hier Flughafen Frankfurt.
      Eine Frau steht mit einem „Plakat“ im Flughafengebäude und demonstriert gegen die Abschiebepraxis der „Amtspersonen“ im Auftrag der _L a n d e s r e g i e r u n g_ – diese Frau wird aus dem Gebäude verwiesen, und erhält ein _H a u s v e r b o t_!

      Unser „BVG“ entscheidet, dass hier das „Demonstrationsrecht“, dieser einzelnen Frau, verletzt ist
      – dieser Frau _m u s s_ der Zugang gewährt werden
      – das Plakat mit der Darstellung der „Abschiebepraxis“ ist eine „Meinungsäußerung“ (GG Art. 5), die mit dem Ort des Geschehens in Verbindung steht
      – die Fluggäste sind – möglicherweise – Betroffene der sich in Abschiebung befindenden, als „Mitflieger“
      – und …

      Unser „BVG“ führt also den Artikel 5, aus unserem GG [Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit], als _u n t e i l b a r_, im „Besitz“ dieser Frau, an!!!!

      Aus diesem Urteil des „BVG“ ergibt sich die hohe Anforderung, an die „Amtspersonen“ – als Entscheidungsträger in gesellschaftlicher Verantwortung – den Zugang zu öffentlichen Gebäuden zu gewähren!!!! – wenn die „Verkehrsfähigkeit“, so das „BVG“, nicht behindert ist/wird.

      Es wäre schön, wenn die Unterscheidung zwischen dem „Versammlungsrecht“ (aus den Völkerrechten 30 Artikel, den Menschenrechten 59 Artikel mit Zusatzprotokollen und dem Grundgesetz 146 Artikel) und dem „Demonstrationsrecht“ greifbar geworden sind.

      Freundlichst
      Jue.So Jürgen Sojka
      Rechtskundiger in Stuttgart geboren

      • Michael sagt:

        Nein, es geht um KEINE Entscheidung der BVG, sondern um eine Entscheidung des BVerfG!

        Die BVG befördert Personen (in Berlin)und spricht KEIN Recht.

        Rechtskundig sind Sie ganz offensichtlich nicht.

        Das „Demonstrationsrecht“ ist auch kein „nachgeordnetes Recht“.
        wikipedia erklärt das ganz passabel:

        „In Deutschland ist das Demonstrationsrecht ein Grundrecht, das im Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes verankert ist. Eingeschränkt wird der Artikel 8 (und damit auch das Demonstrationsrecht) durch die Versammlungsgesetze der Bundesländer (bzw. das ggf. fortgeltende Versammlungsgesetz des Bundes).“

        Das BVerfG entschied, dass Demonstranten prinzipiell das Recht haben, im öffentlich zugänglichen Teil des Frankfurter Flughafens zu demonstrieren, erklärte jedoch auch, dass dieses Recht nicht dazu führt, dass diese Demonstranten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Bereichen beanspruchen können.

        Das Versammlungsrecht bricht also insoweit kein Hausrecht.

        Wenn das Ratshaus seine Türen schließt und sich die dort befindlichen Demonstranten nicht entfernen, machen sich diese dann u.U. des Hausfriedensbruchs schuldig.

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