Wie allgemein bekannt, wurde am Freitag, dem 26.04.2013 beim Landgericht Stuttgart das Urteil gegen fünf Mitstreiter gesprochen. Die Urteile hier im Einzelnen:
Fall 1
1 Jahr 3 Monate Haft auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung, schwerem Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch. Bewährungszeit: 2 Jahre
Fall 2
5 Monate Haft auf Bewährung wegen versuchter Körperverletzung, schwerem Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch, Zahlung von € 900,00. Bewährungszeit: 2 Jahre
Fall 3
5 Monate Haft auf Bewährung ebenfalls wegen versuchter Körperverletzung, schwerem Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch, Zahlung von € 900,00. Bewährungszeit: 2 Jahre
Fall 4
50 Tagessätze zu je € 30,00 wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch
Fall 5
30 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Hausfriedensbruch
Wir haben aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Namensnennung vorgenommen. Wir bitten insofern um Verständnis.
Eine Presseerklärung von unserer Seite hätte nur Sinn gemacht, wenn wir mehr oder anderes hätten berichten können als die reinen Fakten. Da es aber im Anschluss an die Urteilsverkündung aus verschiedenen Gründen nicht möglich war, zu einer gemeinsamen Einschätzung hinsichtlich des Urteils und seiner Konsequenzen zu kommen, haben wir von einer Pressemitteilung zu diesem Zeitpunkt abgesehen. Es ist geplant eine Presseerklärung im Laufe der Woche rauszugeben, die die Eindrücke der Anwälte und Angeklagten widerspiegelt. Wir gehen davon aus, dass dann bereits entschieden sein wird, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wird.
Nach wie vor sind wir der Ansicht, dass es sich nicht um einen schweren Landfriedensbruch handeln kann, auch wenn das Gericht zu einer anderen Einschätzung gekommen ist. Allerdings war unser erster Eindruck vom Urteil, den Äußerungen der Richterin (wie der Presse zu entnehmen war) und den Informationen, die uns vorliegen, dass die Richterin versucht hat, es allen ein wenig recht zu machen. Bei der Strafzumessung blieb sie unter den vom Staatsanwalt geforderten Haftstrafen und kam damit den Angeklagten ein wenig entgegen. Jedoch ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb sie den schweren Landfriedensbruch anerkannt hat, dieser lässt sich weder aus dem Verlauf der Aktion am 20.06. noch aus der Rechtslage (Strafgesetzbuch sowie einschlägige Rechtsprechung) herleiten.
ich bin der Meinung , das hier Urteile gesprochen wurden um die loyalität zur früheren Mappusregierung hinter vorgehaltener hand zu demonstrieren.Desweiteren scheint eine latente Angst vor gewissen Staatsanwälten und deren Macht vorzuherrschen.Die Stuttgarter Justitz ist mit der Politik und Wirtschaft zu stark verbandelt und bei weitem nicht unabhängig. Hier werden immernoch Recht und Gesetz gebeugt und meiner Ansicht nach auch gebrochen. Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht gegen Mappus und Co wegen dem 30.9.. Nicht nur in der ehemaligen DDR gab es Seilschaften , nein , auch in der BRD, insbesondere bei S21 in Stuttgart.
Die Herleitung des schweren anstelle des einfachen Landfriedensbruches folgte aus der Schadenshöhe. Ob höchstes Gericht oder ständige Rechztssprechung habe ich nicht registriert, aber es wurde ganz einfach eine Schadenshöhe von 1300€ als Grenze zum schweren LFB angegeben. Der Bauzaunschaden wurde mit 1400€ angegeben. Dann wurde erklärt es gebe keine Tateinheit von LFB und Körperverletzung. Es wurde mehrfach daraufhingewiesen, daß die Tatbeteiligung einzeln nachgewiesen werden müsse . Vielleicht wäre sie da nicht dahinterher gewesen , wenn nicht bei der Körperverletzung eine Abstufung und Aufteilung notwendig gewesen wäre. Sie bestand darauf der Landfriedensbruch sei nicht als Glocke über das ganze Geschehen und die ganze Zeit überstülpbar. Die Ausführung was als gemeinsam und was Tat einzelner zu sehen ist , krieg ich nicht zusammen genauso ob der LFB mit Bauzahnabriß mehr oder weniger von dem folgenden Hausfriedensbruch und den Sachbeschädigungen isoliert zu sehen ist.
Es klang danach als ob der Staatsanwaltschaft dieses „gemeinsame Tat“ damit aus der Hand genommen wurde, und mit dem mühseligen Einzelbeteiligungsanteil ein Haufen Arbeit aufgehalst wurde.
Warum macht das Gericht keinen Unterschied, zwischen einem Zivilbeamten und einem Polizisten ?
Gibt es Beweise, daß sich der Zivilbeamte als Polizist zu erkennen gab ?
Haben die Rechtsanwälte die Beweise gesehen, die belegen, daß der Zivilpolizist nicht der Provokateur war ,der im GWM zu Zerstörungen animierte ?
War das GWM am 20.6.2011 nicht noch illegal ?
Wie kann man von Bürger/innen noch Zivilcourage erwarten, wenn die Folgen des Mutes mit Anklagen wegen versuchten Mordes beantwortet werden können, weil man einen vermutlichen Amokläufer , (glatzköpfig, Lederjacke, Waffenbesitz) festhalten wollte ?
Der „arme“ Zivilbeamte soll traumatisiert sein?
Wieviele Schüler/innen und Demonstrant/innen können nicht mehr in den ehemaligen Schloßgarten, weil sie vom unaufgearbeiteten 30.9.2010 noch traumatisiert sind ? Wie viele Hunderte waren auch physisch verletzt und die Polizei ließ keine Sanitäter in den Park.
Alles egal, das kümmert das Gericht bis heute nicht. Schüler/innen und Erwachsene , die keine Polizeiausbildung hinter sich haben, wurden am 30.9.2010 wohl schwerer traumatisiert als ein ausgebildeter Zivilpolizistam 20.6.2011.
Der Polizist hatte sich vorher bei einer Kontrolle ausgewiesen. Bei der mündlichen Begründung wurde es von ihr umschifft wieso jetzt andere, in einer anderen Szene, insbesondere der Hauptbeschuldigte davon wissen mussten/sollten. Sie schilderte den Hauptangeklagten als schuldig an der folgenden tätlichen Situation. Da der Zivilpolizist rechtmäßig gehandelt habe, wurde seine mögliche Beteiligung an einer Eskalation verneint. Ich sehe da einen Denkfehler, da Polizisten u.a. das Recht haben durch u.a. verdachtsunabhängige Kontrollen das Aufenthaltbestimmungsrecht(Entfernen) punktuell zu beschränken. Ob sich ein Interpretationsirrtum über das Verhalten des Polizisten ergab wurde mit dessen „rechtmäßigem Verhalten“ weggewischt. Allerdings ging die Auseinandersetzung weiter und im folgenden versuchte der Polizist sich der Situation zu entziehen. Diese nachfolgende Situation war der Richterin wichtig, als der Polizist sich entfernte und dabei die Hände wegstreckte,…deeskalierender könne man nicht sein… . Dabei ließ man ihn nicht abziehen. Auf das Argument einen bewaffneten „gefährlichen, eventuell gestörten“ Provokateur zu vertreiben ließ sie sich nicht ein. Der Hauptangeklagte gab erst nach mehreren Verhandlungstagen eine Erklärung ab. Für mich allerdings verständlich bei der völlig überzogenen Erstanklage. …“man wußte ja nicht wohin die Reise geht“…Ob vorherige Erklärungen des HA zu den einzelnen Phasen und zur Ursachenzuschreibungen des Momentanverhaltens etwas geändert hätten ist unklar. In der Urteilsbegründung erklärte die Richterin die Aussage des Polizisten für glaubhaft und folgte ihrem Verlauf ausdrücklich und Schritt für Schritt.
Die Diskrepanz der Aussagen der beiden Hauptprotagonisten bezieht sich auf einen Schlag des HA den dieser jedoch abstreitet.
Die Richterin war recht akribisch. Sie machte auf die anderen Zuschauer die ich fragte auch nicht den Eindruck belastungsorientierten Vorgehens. Das Problem war für mich die drastisch überzogene Anklage und die Vergemeinsammung der Tatvorwürfe. Die haben bei den Beklagten mit dem größten Tatvorwurf definitiv eine aktivere Mitarbeit an der Aufklärung eingeschränkt. Dies ließ sich offensichtlich, auch nach der Rücknahme des Tötungsgefasels der einschlägig bekannten Einheit der Rechtspflege, nicht mehr auf Null stellen.
Spätestens mit der „sabotierten“ Haftprüfung durch den Staatsanwalt ging es darum ein möglichst spektakuläres Erstergebnis bei den Verhandlungen zur „GWM-Stürmung“ zu erzielen.
Bei der Richterin hatte sich der Hauptangeklagte für ihre Prozessführung bedankt.
Das Problem ist hier nicht die Anklage und die Wertigkeit ihres Produktes: „Das Problem war für mich die drastisch überzogene Anklage und die Vergemeinsammung der Tatvorwürfe. Die haben bei den Beklagten mit dem größten Tatvorwurf definitiv eine aktivere Mitarbeit an der Aufklärung eingeschränkt. Dies ließ sich offensichtlich, auch nach der Rücknahme des Tötungsgefasels der einschlägig bekannten Einheit der Rechtspflege, nicht mehr auf Null stellen.“ Dafür gibt es eine Rechtsprechung, die das in einem vorgezogenen Verfahrensverlauf oder getrennten Verfahren auf Null stellen kann. Dann ist Häusslers Dreck korrekt vom Tisch und wird im weiteren Verfahren nicht mehr beachtet. Eigentlich. Aber dazu gehört Charakter.
Die Dame hat eben noch mehr vor. Denn Charakter zeigt man als Beamter nur ein einziges Mal. So ist das in dieser Republik. Und das nicht nur in der Verwaltung, sondern auch in der unabhängigen Justiz. Da kann man deuteln so viel wie man möchte.
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Christine Prayon erklärt, warum wir uns immer noch von Analog-Käse-Politikern durch den Kakao ziehen lassen.
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