Im Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21 wurde ein deutlicher Ausbau des Schienenverkehrs vereinbart. Dr. Christoph Engelhardt (WikiReal.org) kritisiert dazu: "Der im Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21 versprochene Leistungszuwachs des Tiefbahnhofs um 50 Prozent kann nicht erreicht werden. Aus diesem Grunde kann und muss der Finanzierungsvertrag gekündigt werden."
In der Planfeststellung (PFB) wie auch im VGH-Urteil von 2006 blieb die schon 1997 für S21 festgestellte Beschränkung auf 32 bis 35 Züge je Stunde als Kapazitätsrückbau jedoch unerkannt, führt Engelhard aus. Getäuscht durch eine unrichtige Gestaltung des Betriebsprogramms und eine unvollständige Darstellung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter, wurde von einer "ausreichenden und zukunftssicheren Bemessung" und dem "Ausbau des Schienennetzes für den prognostizierten Verkehrszuwachs" ausgegangen. Der Finanzierungsvertrag verlangt ausdrücklich einen Ausbau, d.h. die "Erhöhung des Zugangebots um ca. 50 Prozent" zur Vertragsgrundlage.
Daher erscheint, so Engelhard, die Kündigung des Vertrags aus wichtigen gesetzlichen Gründen (Fortsetzung unzumutbar, § 313 BGB) geboten. Die Finanzierungspartner sind zu wirtschaftlichem Handeln und zur Einhaltung von Recht und Gesetz verpflichtet. Deshalb ist die Umsetzung und Finanzierung der widersprüchlichen und widersinnigen Planung von Stuttgart 21 zu stoppen. Andernfalls könnten sich die Vertragspartner dem Verdacht der Untreue aussetzen. Eine derartige Schädigung des Bahnverkehrs, wie in der Planung hinterlegt, ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Kapazitätsfrage erst nach Fertigstellung von S21 zu klären, wie vom Landesverkehrsminister angedacht, ist angesichts der klaren, mit Originalgutachten belegten Faktenlage, nicht zu verantworten.
Weiteres dazu von Dr. Engelhard:
Anschreiben von Dr. Engelhardt
Das Leistungsversprechen ist unerfüllbar