Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg, hat beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) einen Antrag auf Wiederherstellung des Baustopps am Grundwassermanagement von Stuttgart 21 gestellt.
Stuttgart. Der BUND hält die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes, den Baustopp der „Stuttgart 21“-Baustelle im Schlossgarten eigenmächtig wieder aufzuheben, für nicht akzeptabel. Mit der Anordnung eines sogenannten Sofortvollzugs hatte sich das Eisenbahn-Bundesamt am 28. Oktober über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober hinweggesetzt. „Das Eisenbahn-Bundesamt überfährt wie ein außer Kontrolle geratener ICE in Höchstgeschwindigkeit einen Beschluss des höchsten Verwaltungsgerichts in Baden-Württemberg“, kommentierte BUND-Landesvorsitzende Brigitte Dahlbender die Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes, den Beschluss des VGH Baden-Württemberg unbeachtet zu lassen und den Sofortvollzug für die Bauarbeiten im Stuttgarter Schlossgarten anzuordnen.
Man müsse akzeptieren, dass die geltenden Gesetze dem Eisenbahn-Bundesamt grundsätzlich die Möglichkeit geben, den Sofortvollzug anzuordnen, obwohl es selbst den Antragsgegner in dem Gerichtsverfahren vor dem VGH vertritt. „Umso mehr hat das EBA jedoch die Pflicht, selbstständig die Gesamtsituation abzuwägen und mit Blick auf die Umstände zu agieren“, so Brigitte Dahlbender.
Am 5. Oktober hatte der Verwaltungsgerichtshof einem Antrag des BUND in Sachen Schlossgarten aufschiebende Wirkung zugebilligt. Damit mussten die Fällungs- und Grabungsarbeiten und die Verlegung von Rohren im Schlossgarten sofort gestoppt werden. Der BUND hatte bemängelt, dass die Naturschutzverfahren mithilfe eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens zur 5. Planänderung beim Projekt „Stuttgart 21“ übergangen worden waren, obwohl die Arbeiten am sogenannten Grundwassermanagement gravierende natur- und artenschutzrechtliche Auswirkungen haben. Das ihm gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrecht sei zudem nicht beachtet worden.
Nach der Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes hat der BUND am Montag einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage eingereicht. Im Wesentlichen hält der BUND die 5. Planänderung nach wie vor für rechtswidrig. „An einer rechtswidrigen Entscheidung kann kein Vollzugsinteresse bestehen, zumal die beabsichtigten Bauarbeiten derzeit schon wegen entgegenstehender Auflagen überhaupt nicht durchgeführt werden dürfen und im Hinblick auf die beantragte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auch nicht durchgeführt werden sollten“ so BUND-Landesvorsitzende Brigitte Dahlbender. Im Falle eines positiven Gerichtsbeschlusses hat das Eisenbahn-Bundesamt keine erneute Möglichkeit, den sofortigen Vollzug anzuordnen und es würde ein Baustopp bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache gelten.
„Angesichts der Tatsache, dass in vier Wochen die Volksabstimmung stattfindet und am 15. Dezember in der Hauptsache verhandelt wird, liegt es nahe, dem Eisenbahn-Bundesamt Taktieren zu unterstellen. Hier soll am Eindruck der Unumkehrbarkeit gearbeitet werden und das ist aus Sicht des BUND nicht hinnehmbar“, kommentierte Brigitte Dahlbender.
Brigitte Dahlbender, BUND-Landesvorsitzende, E-Mail: brigitte.dahlbender@bund.net
Von einer Kontrollbehörde für die bundesepublikanischen Bahnen, dazu 1994 mit der Bahndeform eigentlich errichtet, scheint das eba in Bonn & Stuttgart inzwischen vollständig zu einer weisungsgebundenen DB-Konzernunterabteilung mutiert woden zu sein: egal wo die DB AG bestehende Eisenbahnvorschriften und allerleit Recht & Gesetz zu biegen wünscht, das eba ist immer ein williger Vollstrecker; von rechtsstaatlicher & demokratischer Kontrolle keine Spur …
BUND-Eilantrag zum OVG gegen absurden eba-Sofortvollzug zugunsten der DB bei $21
Ein vollständiger $21-Baustopp zumindest bis zur Volksabstimmung am 27.11. und zur Hauptsacheverhandlung am 15.12.11 und ein baldiger Projektabbruch wäre tatsächlich im wohlverstandenen „Öffentlichen Interesse“ aller BürgerInnen im Lande!
=> http://www.bund-bawue.de/index.php?id=5819 ;
Die Gründe für das vorgebliche „öffentliche Interesse“ müsen angegeben werden und müssen Öffentlichkeit, BUND & Land sofort ausführlich dagelegt werden:
§ 35. Wirkung des Rechtsbehelfs und die sofortige Vollziehung (3)
Das EBA prüft, ob die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt oder teilweise angeordnet werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung ist geboten, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung des Vorhabens gegenüber den Interessen der Betroffenen am Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Ausschöpfung des Rechtsweges überwiegt. In der Anordnung ist zu begründen, worin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und warum der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht abgewartet werden soll (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auf Abs. 2 Satz 3 dieser RL wird hingewiesen.
Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_15032007_2320Pap.htm ;
Gewerkschaft zu Murks21: Lokführer kritisieren schrägen Bahnhof – K21 vs. S21 – StZ, 31.10.11
Die Lokführer-Gewerkschaft GDL hält ein Bahnsteiggefälle im geplanten Tiefbahnhof von über 15 Promille für gefährlich. Das Eisenbahnbundesamt (eba) hatte die Gewerkschaften – wie üblich aber erforderlich – bei der Sondergenehnmigung 2005 natürlich nicht um ihre Expertise gebeten!
* StZ, 31.10.: Gewerkschaften & Lokführer kritisieren „schrägen Bahnhof“:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gewerkschaft-zu-stuttgart-21-lokfuehrer-kritisieren-den-schraegen-bahnhof.ef294943-a765-4834-99fb-f1099225431a.html ;
=> GDL-Gewerkschaft zu $21: Unbeabsichtigtes Wegrollen der Züge!
… Auch bei der Gewerkschaft der Lokführer schrillen … die Alarmglocken. In einem Brief an den Tübinger OB und profilierten Stuttgart-21-Kritiker Boris Palmer (Grüne) klagte der stellvertretende GDL-Bundesvorsitzende Sven Grünwoldt, seine Gewerkschaft sei erst kürzlich darüber informiert worden, dass beim Neubau des Stuttgarter Haltepunktes bereits 2005 vom Eba eine „von der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung gravierend abweichende Gleislängsneigung“ genehmigt worden sei. Als zuständiger Berufsverband sei die GDL „in keiner Weise“ in die damalige Entscheidung des Eba eingebunden gewesen. Dabei obliege gerade den Lokführern bei Einfahrten in Bahnhöfe insbesondere mit einer Schräglage „eine ganz besondere Verantwortung“.
Quelle: StZ, 31.10.: Murks21: http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gewerkschaft-zu-stuttgart-21-lokfuehrer-kritisieren-den-schraegen-bahnhof-page1.ef294943-a765-4834-99fb-f1099225431a.html ;