Pressemitteilung des bffk
Bundesverband für freie Kammern e. V.
Berlin, 16.06.2011
Urteil gegen IHK Stuttgart rechtskräftig – Strafanzeige des bffk wegen Untreue
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart, nach dem die IHK Stuttgart nicht mit einem großen Werbebanner für das Bahnprojekt „Stuttgart21“ werben darf, ist rechtskräftig.
Wie das Verwaltungsgericht mitteilt, hat die IHK keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. „Damit ist noch einmal gerichtlich festgestellt“, so bffk-Geschäftsführer Kai Boeddinghaus, „dass eine IHK nicht wie eine Bürgerinitiative agieren darf“. Dem Urteil müssen sich nach Ansicht des bffk jetzt auch
insbesondere die Handwerkskammer Stuttgart und die die IHK Ulm beugen, die ebenfalls solche Werbebanner an den Fassaden ihrer Gebäude angebracht haben.
Der bffk hat nun heute Strafanzeige gegen den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer der IHK Stuttgart gestellt. Nachdem nun nochmals rechtskräftig geklärt ist, dass die Aktion mit dem Werbebanner nicht vom IHK-Gesetz gedeckt war, ist deutlich, dass die beiden IHK-Funktionäre hier missbräuchlich Kammergelder eingesetzt haben. Dass dies bei Körperschaften öffentlichen Rechts als Untreue zu betrachten ist,
haben etliche Verfahren in der Vergangenheit um politische Aktivitäten von Studentenschaften (ASTA einer Universität) gezeigt.
„Das ist juristisch nichts Neues“ erläutert Kai Boeddinghaus und verweist insbesondere auf den Fall der IHK Niederrhein, wo bereits 2004 die dortigen Verantwortlichen nur wegen Vermögensgefährdung mit Strafbefehlen belegt worden waren. „Diese Aktion der IHK Stuttgart aber hat richtig Geld gekostet“, so Boeddinghaus.
Der bffk fordert die Vollversammlung der IHK Stuttgart auf, im Wege des Schadensersatzes auf die Rückzahlung der unrechtmäßig für das Werbebanner eingesetzten Gelder zu dringen.
Super Sache – Gesetze, die vor zig-Jahren gegen die Verfasste Studentenschaft gedacht waren, jetzt gegen die IHK’s einzusetzen, das hat was. Schönes Alt-Herren-Vergnügen, das spart ein Viertele (ist schon Genuß genug)